106 Erstes Buch. Einleitende Untersuchungen.
Staate und gliedert sich enger als jede andere gesellschaftliche
Gruppe dem Staate ein, so daß im Staate der Neuzeit sowohl
die Stellung der Gemeinde zu ihren Aufgaben wie die Art ihrer
Organisation ganz vom Staate abhängt. Auch Verbände anderer
Art schafft der Staat, stattet sie mit relativer Selbständigkeit aus
und verwendet sie zu seinen Zwecken. Aber daneben steht ein
sehr entwickeltes Vereinswesen, das der Staat zwar reguliert,
aber inhaltlich nicht bestimmt, dessen Zweck in der Versorgung
sozialer Interessen besteht, die individuelle Tätigkeit ergänzend,
die staatliche unterstützend oder vorbereitend, so daß man ohne
Kenntnis des Vereinswesens kein völliges Bild von der Befrie-
digung der Kollektivinteressen eines bestimmten Volkes erhält.
Daher läßt es sich begreifen, wenn der Versuch gemacht wurde,
wie es Gierke getan hat, ein zwischen Privat- und Staats-
recht mitten innestehendes Sozialrecht zu konstruieren, und daß
L. v. Stein das Vereinswesen als integrierenden Bestandteil des
Verwaltungsrechtes aufgestellt!) hat. Für die juristische Betrach-
tung läßt sich das zwar, wie wir sehen werden, nicht recht-
fertigen, allein eine soziale Betrachtungsweise des Staates, welche
die notwendige Ergänzung seiner juristischen Erkenntnis bildet,
wird eine gründliche Lehre vom Vereinswesen nicht entbehren
können. Auch das politische Leben des Staates kann durch Ver-
eine tiefgehend beeinflußt werden — man denke an die Ligue,
den Jakobinerklub, die Chartisten. Wenn irgendwo, so kann das
Schlagwort von dem Kampfe der Gesellschaft mit dem Staate
bei den Vereinen Wahrheit gewinnen, weil hier Organisation
gegen Organisation steht.
6. Daß die auf Erzeugung, Umlauf und Verbrauch von Sach-
gütern gerichtete menschliche Tätigkeit, die Wirtschaft, und
die durch sie hervorgerufene Gruppierung der Gesellschaft alle
menschlichen und daher auch die staatlichen Verhältnisse auf
das tiefste beeinflußt, gehört heute zu den trivial gewordenen
Wahrheiten, so daß wissenschaftliche Besonnenheit fast mehr
auf die Einschränkungen als die Bestätigungen dieses Satzes hin-
zuweisen hat.
Der Zusammenhang zwischen Wirtschaft und Staat erweist
sich vor allem darin, daß diese entwickeltste Form des Gemein-
1) Die Lehre von der vollziehenden Gewalt 2. Aufl. III, Das' System
des Vereinswesens und des Vereinsrechtes.