Full text: Allgemeine Staatslehre

Fünftes Kapitel. Der Name des Staates. 133 
technische Bezeichnung des Staates bereits häufig von Shakespeare 
gebraucht!). In Deutschland schwankt die Bedeutung von status 
lange Zeit. Anfang des 17. Jahrhunderts ist zuerst vom status 
reipublicae die Rede, der abgekürzt als der „ganze status‘ im 
Gegensatz zum Hof-, Kriegs-, Kammerstaat den „gesamten Zu- 
stand der allgemeinen Angelegenheiten des Landes‘ bezeichnet). 
Späterhin wird auch wohl vom status publicus gesprochen. Lange 
aber ist die Terminologie noch sehr unsicher, und es wird mit 
demselben Wort der Hof oder die Kammer des Fürsten be- 
zeichnet). Erst im Laufe des 18. Jahrhunderts konsolidiert 
sich, wohl unter dem Einflusse der staatswissenschaftlichen 
Literatur, der Ausdruck in der Weise, daß er ohne Jeden Beisatz 
das gesamte politische Gemeinwesen bezeichnet. Erst in den 
letzten Dezennien des 18. Jahrhunderts ist dieser Prozeß be- 
endigt, entsprechend der im allgemeinen Bewußtsein sich voll- 
ziebenden Umwandlung der Territorien in Staaten. Noch aber 
haftet dem Worte ‚Staat‘ ein Doppelsinn an, dessen Spuren sich 
bis ın die Gegenwart verfolgen lassen. Staat heißt nämlich 
auch Provinz oder Landschaft mit besonderer Verfassung®). In 
diesem Sinne wird offiziell von den königlichen preußischen Staaten 
gesprochen, als Ländern eines Fürsten, der zugleich König von 
Preußen war. Noch bis ins 20. Jahrhundert hinein wurden die 
preußischen Gesetze in der „Gesetz-Sammlung für die König- 
lichen Preußischen Staaten‘ verkündigt). 
Ebenso aber ist in Österreich in dem Patent vom 11. August 
1804, durch welches Franz Il. den Titel eines erblichen öster- 
reichischen Kaisers annimmt, von dem ‚„unzertrennlichen Besitze 
Unserer unabhängigen Königreiche und Staaten“ sowie von 
„Unseren Königreichen und anderen Staaten“ die Rede, was in der 
heutigen offiziellen Sprache nichts anderes als „Königreiche und 
  
1) Vgl. die Zusammenstellung bei Al. Schmidt Shakespeare-Lexikon 
2.ed. II 1886 p. 1118. 
2) Stölzel Brandenburg-Preußens Rechtsverwaltung und Rechts- 
verfassung I 1888 S. 19. 
®) Schulze a.a.0. S.21ff. 
#) Vgl. Adelung Versuch eines vollst. grammat.-krit. Wörterbuches 
der hochdeutschen Mundart 1786 s.v. „Staat“. 
5) Vgl. dazu H.Schulze Preußisches Staatsrecht 2. Aufl. I 1888 
S.139 Note 2. Erst seit 1. Januar 1907 ist die Bezeichnung: „Preußische 
Gesetzsammlung‘ anstelle der früheren getreten: Allerhöchster Erlaß v. 
24. Nov. 1906; dazu Anschütz im Jahrb.d.ö.R.I 1907 S. 205£.
	        
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