Full text: Allgemeine Staatslehre

158 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
erst die neuere Wissenschaft dazu, jedes lebende Wesen für einen 
Organismus zu erklären :»und in der rätselhaften Erscheinung 
des Lebens das unterscheidende Merkmal des Organismus vom 
Mechanismus zu finden. Die Erkenntnis der immanenten Teleo- 
logie, die der Organismus darbietet, und die ein so wichtiges 
heuristisches Prinzip der Biologie ıst, ist uns vermittelt worden 
durch eine unserem zweckbewußten Handeln entnommene Ana- 
logie, denn der Zweck ist ein uns ausschließlich durch die Vor- 
gänge unseres Bewußtseins vermitteltes Prinzip. Menschliche Ver- 
hältnisse aber durch Vergleichung mit Gebilden und Funktionen 
erkennen wollen, die uns erst durch Übertragung unserer Vor- 
stellungen auf außer uns Seiendes verständlich gemacht werden, 
heißt zum mindesten einen überflüssigen Umweg nehmen. 
Aus alledem geht hervor, daß wissenschaftliches Denken für 
den Staat eine andere Kategorie als die des Organismus heischt: 
eine Kategorie, die selbständig und von allen Analogien un- 
abhängig ist. 
2. Der Staat als Kollektiv- oder Verbandseinnheit. 
Daß der Staat einen dauernden, einheitlichen Verband von 
Menschen darstelle, daher ein Gemeinwesen sei, ist von alters 
her behauptet worden. Die diese Vorstellung vermittelnden Kate- 
gorien der xowwria, der societas, der respublica, des coetus 
entstammen sämtlich dem antiken Gedankenkreise. Im Altertum 
wendet sich jedoch die Untersuchung wesentlich den Verbands- 
zwecken zu; wofern nicht mit organologischen Bildern operiert 
wird, bleibt die Frage nach der Struktur des Verbandes ganz 
im Hintergrunde. Die mittelalterliche Korporationslehre und das 
neucre Naturrecht gehen in ihren Staatskonstruktionen zwar 
durchweg von dem Gedanken des gesellschaftlichen Verbandes 
aus, den sie aber ausschließlich juristisch fassen, während die 
Frage nach dem historisch-sozialen Substrat des Staates im 
Rechtssinne ihnen entweder nicht oder doch nicht klar zum 
Bewußtsein kommt. Immerhin denkt sich das Naturrecht die 
  
4. Aufl. 1909 S. 126 ff.; interessant ist namentlich der Nachweis, daß bis 
ins 19. Jahrhundert hinein organisch und mechanisch nicht als Gegensätze 
gedacht wurden. Wenn Preuß, Über Organpers., a.a.0. S.558, erklärt, 
Organe kann nur ein Organismus haben, so beruht dieser Satz auf gänz- 
licher Ignorierung der Entwicklung des Organbegriffes.
	        
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