Sechstes Kapitel. Das Wesen des Staates. 159
Menschen im Staate eine „unio“, d.h. eine Zusammenfassung
der vielen zu einer Einheit bildend!t).
Der Gedanke der Kollektiveinheit liegt, mehr oder minder
klar ausgedrückt, den Anschauungen der meisten neueren Staats-
rechtslehrer über das soziale Wesen des Staates zugrunde?). Ein-
gehend ausgebildet ist aber diese Theorie von Gierke. Wenn
er selbst auch nicht genügend die Verbandstheorie von der or-
ganischen scheidet, vielmehr sich selbst als Organologen gibt,
wenn ferner der Gegensatz der beiden Erkenntnisarten des
Staates bei ihm nicht ganz klar vorhanden ist, so bergen doch
seine bedeutsamen Ausführungen über die Genossenschaft eine
ausgebildete Theorie von dem vorjuristischen Dasein des Staates
in sich. In ihr erscheint der Staat als ein durch eine feste Or-
ganisation und dauernde Zwecke geeinigter Verband, als eine
von den einzelnen unterschiedene Einheit, die trotzdem nur
durch die Vielheit und in der Vielheit der Individuen besteht).
In klarer Form hat sodann Bernatzık Gemeinwesen und juri-
1) Bei Althusius, Politica V 1, tritt der Begriff der consociatio
publica, bei Grotius jener des coetus (civitas = coetus liberorum
hominum juris fruendi ei communis uiilitatis causa consociatus) hervor.
Letzteren haben manche Spätere (so z.B. Böhmer 1.c.S. 184) akzep-
tiert. Seit Hobbes beginnt die Betonung der im Staate vollzogenen
Union der einzelnen, die später namentlich bei Rousseau scharf
hervortritt. Durch den contrat social wird eine in der Union der Mit-
glieder bestehende association geschaffen (I, 6). Derselbe Gedanke kehrt
wieder in der berühmten Kantschen Staatsdefinition (Staat = Ver-
einigung einer Menge Menschen unter Rechtsgesetzen, a.a.0. 8 45).
Ebenso meinen die zahlreichen Publizisten, die von einer Staatsgesell-
schaft sprechen, die Zusammenfassung der Vielheit zur Einheit ın Form
der Vereinigung. Das ergibt sich daraus, daß gerade das Naturrecht die
juristische Persönlichkeit des Staates energisch betont und daher bei
klarer Scheidung des Rechtsbegriffes des Staates von seinem sozialen
Substrat auch dieses hätte notwendig als Einheit denken müssen.
2) Als Gemeinwesen bezeichnen den Staat z.B. Albrecht ı.d.
Gött. gelehrten Anzeigen 1837 III S.1491; H.A.Zachariae Deutsch.
Staats- u. Bundesrecht I S.41; H.Schulze Einleitung S.121; G.Mever
Staatsrecht S.3ff.;, Brie Theorie der Staatenverbindungen 1886 5.3.
3) Vgl. namentlich seine tiefdringenden Ausführungen: Die Genossen-
schaftstheorie und die deutsche Rechtssprechung, ferner Deutsches Privat-
recht I 1895 S.456ff. Gemäß seiner organologischen Grundanschauung
faßt Gierke das soziale Substrat des Staates als reale Gesamtpersönlich-
keit oder Verbandsperson auf. Da er aber (vgl. Privatrecht S. 471) die
juristische Persönlichkeit der Verbandsperson, wie beim Individuum, erst
durch Rechtssatz entstehen läßt, daher das Recht solchen Verbänden