Full text: Allgemeine Staatslehre

XxXX Inhaltsverzeichnis. 
Seite 
Vollpersönlichkeit nur im Bürger vorhanden, auch nach 
dem Siege des Christentums. Fortschreitende Reduzierung 
der individucllen Freiheit im sinkenden Rom. Ihre Ver- 
nichtung seit Konstantin. 
4. Der mittelalterliche Staat. . . 2.2.2 2 220.2. 316—323 
Sein Gegensatz zum antiken. Anfänglich rudimentäre 
Staatsbildungen. Germanischer Landstaat ohne Zentrali- 
sation. Notwendigkeit der monarchischen Staatsform. 
Dualismus zwischen Königs- und Volksrecht. Seine Ver- 
schärfung durch Feudalisierung. Der ständische Staat 
sein typischer Ausdruck . . 2». 2 2 2 2 2 22 200. 316—321 
Seine Einschränkung durch die Kirche. Monistisch ge- 
staltete italienische Stadtrepubliken. Machiavelli. Kirche 
monistisches Vorbild für den Staat . . . » 2. 2 2 22 .. 321—323 
5. Der moderne Staat. ... 2.2 2 2 2 2 2 0 2000. 323-331 
Sieg des Staates über die Kirche seit der Reformation. 
Fürstlich-ständischer Kampf und seine Lösungen. Be- 
deutung der Lösung im absolutistischen Sinn. Moderne 
Revolutionen. Antiker Ausgangspunkt ist Endpunkt für 
den modernen Staat. Der Einheitsstaat in der politischen 
Theorie. Hobbes, Locke, Rousseau -. -. ». 2. 2 2 2 2 2.0. 323—327 
Unterschied des modernen Staates vom antiken. Be- 
wußtsein von der staatsfreien Sphäre des Individuums als 
Resultat des überwundenen Dualismus . . . . 2 2‘... .. 8327-329 
Dessen Einwirkung auch auf die naturrechtliche Schule. 
Gegensatz antiker und moderner Staatslehre auf dem 
Gegensatz von Monismus und Dualismus beruhend . . . . 329—331 
Elites Kapitel. Staat und Recht . . . . 332—379 
I. Das Problem des Rechtes. . . :. 2.2 2 2 2.2 .. 332 —337 
Das Recht als innermenschliche Erscheinung. Die Über- 
zeugung von seiner Gültigkeit seine Basis. . : . .... 332 — 334 
Seine staatlichen und nichtstaatlichen Garantien. Rechts- 
normen sind nicht Zwangs-, sondern garantierte Normen 334—337 
II. Die einzelnen Fragen . . 2... 2: 22 2 2 2220. 337—319 
1. Das Problem des Staatsrechtes . . . 2 2 2 2 2 2 0. 337 —364 
Gibt es ein solches? . - 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 02. 337 
1. Normative Kraft des Faktischen. Ihre Bedeutung 
für Entstehung und Dasein der Rechtsordnung und 
für das Staatsrecht. Macht "und Recht keine 
Gegensätze 2 2 2 m ren 337— 344 
Umsetzung der Vorstellung vom Recht in das 
Faktum. Das Naturrecht und seine geschichtliche 
Bedeutung. Seine Verwerfung keine Erklärung. 
Scine Basierung auf der psychischen „Ausstattung 
des Menschen . . . 2. 2 2 2 2 rn nee. 344—353 
3. Gegenseitige Ergänzung des konservativen und des 
evolutionistischen Elements der Rechtsbildung. Das 
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