XxXX Inhaltsverzeichnis.
Seite
Vollpersönlichkeit nur im Bürger vorhanden, auch nach
dem Siege des Christentums. Fortschreitende Reduzierung
der individucllen Freiheit im sinkenden Rom. Ihre Ver-
nichtung seit Konstantin.
4. Der mittelalterliche Staat. . . 2.2.2 2 220.2. 316—323
Sein Gegensatz zum antiken. Anfänglich rudimentäre
Staatsbildungen. Germanischer Landstaat ohne Zentrali-
sation. Notwendigkeit der monarchischen Staatsform.
Dualismus zwischen Königs- und Volksrecht. Seine Ver-
schärfung durch Feudalisierung. Der ständische Staat
sein typischer Ausdruck . . 2». 2 2 2 2 2 22 200. 316—321
Seine Einschränkung durch die Kirche. Monistisch ge-
staltete italienische Stadtrepubliken. Machiavelli. Kirche
monistisches Vorbild für den Staat . . . » 2. 2 2 22 .. 321—323
5. Der moderne Staat. ... 2.2 2 2 2 2 2 0 2000. 323-331
Sieg des Staates über die Kirche seit der Reformation.
Fürstlich-ständischer Kampf und seine Lösungen. Be-
deutung der Lösung im absolutistischen Sinn. Moderne
Revolutionen. Antiker Ausgangspunkt ist Endpunkt für
den modernen Staat. Der Einheitsstaat in der politischen
Theorie. Hobbes, Locke, Rousseau -. -. ». 2. 2 2 2 2 2.0. 323—327
Unterschied des modernen Staates vom antiken. Be-
wußtsein von der staatsfreien Sphäre des Individuums als
Resultat des überwundenen Dualismus . . . . 2 2‘... .. 8327-329
Dessen Einwirkung auch auf die naturrechtliche Schule.
Gegensatz antiker und moderner Staatslehre auf dem
Gegensatz von Monismus und Dualismus beruhend . . . . 329—331
Elites Kapitel. Staat und Recht . . . . 332—379
I. Das Problem des Rechtes. . . :. 2.2 2 2 2.2 .. 332 —337
Das Recht als innermenschliche Erscheinung. Die Über-
zeugung von seiner Gültigkeit seine Basis. . : . .... 332 — 334
Seine staatlichen und nichtstaatlichen Garantien. Rechts-
normen sind nicht Zwangs-, sondern garantierte Normen 334—337
II. Die einzelnen Fragen . . 2... 2: 22 2 2 2220. 337—319
1. Das Problem des Staatsrechtes . . . 2 2 2 2 2 2 0. 337 —364
Gibt es ein solches? . - 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 2 02. 337
1. Normative Kraft des Faktischen. Ihre Bedeutung
für Entstehung und Dasein der Rechtsordnung und
für das Staatsrecht. Macht "und Recht keine
Gegensätze 2 2 2 m ren 337— 344
Umsetzung der Vorstellung vom Recht in das
Faktum. Das Naturrecht und seine geschichtliche
Bedeutung. Seine Verwerfung keine Erklärung.
Scine Basierung auf der psychischen „Ausstattung
des Menschen . . . 2. 2 2 2 2 rn nee. 344—353
3. Gegenseitige Ergänzung des konservativen und des
evolutionistischen Elements der Rechtsbildung. Das
(S5
“