Full text: Allgemeine Staatslehre

174 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
als Rechtssubjekt zugrunde. Den letzten Erkenntniswert der 
-universalistischen Theorien vermögen wir allerdings nicht an- 
zugeben, weil die Zurückführung der sozialen Welt auf ihre letzten 
Elemente ein niemals zu realisierendes Postulat unseres Intellekts 
ist und das von ihm unabhängige objektive Wesen menschlicher 
Dinge zu erkennen, unser Erkenntnisvermögen übersteigt. 
Für die gesamte Staatswissenschaft ıst von hoher Bedeutung 
das Ergebnis, daß der Gegensatz in den prinzipiellen An- 
schauungen vom Staate zurückzuführen ist auf den Gegensatz 
der beiden großen Weltanschauungen: der individualistisch-ato- 
mistischen und der kollektivistisch-universalistischen. 
II. Entwicklung des Staatsbegriffes. 
Trotzdem auf dem Wege der Kritik bereits die wichtigsten 
Resultate gewonnen sind, muß nunmehr nochmals positiv das 
\Vesen des Staates allseitig und von Grund aus bestimmt werden!). 
1. Der soziale Staatsbegriff. 
Um den sozialen Staatsbegriff zu erkennen, muß zunächst 
auf die letzten nachweisbaren Tatbestände des staatlichen Lebens 
zurückgegangen werden. 
Als letzte objektive Elemente des Staates ergeben sıch eine 
Summe bestimmter in Tätigkeiten sich äußernder sozialer Be- 
ziehungen zwischen Menschen oder, noch genauer gesprochen, 
da der Begriff der Summe bereits eine Form subjektiver Synthese 
bedeutet, ein Neben- und Nacheinander bestimmter, in Beziehungen 
von Menschen zu Menschen sich äußernder Tätigkeiten. Er ist 
somit nach keiner Richtung hin Substanz, sondern ausschließlich 
Funktion. Die dieser Funktion zugrunde liegende Substanz sind 
und bleiben die Menschen. 
Diese Funktion ıst aber ausschließlich psvchischer Art, und 
wenn sie auch physische Wirkungen hervorruft, so sind diese 
doch stets psychisch vermittelt. Damit reiht sich die staatliche 
Funktion den psychischen Massenerscheinungen ein. 
Es bedarf geringer Überlegung, um einzusehen, daß es mit 
allen anderen sozialen Erscheinungen dieselbe Bewandtnis hat. 
Zunächst mit der Sprache, die außer dem gesprochenen und 
geschriebenen Wort, das stets nur in irgendeiner menschlichen 
  
1) Vgl. zum folgenden auch G. Jellinek System S. 28ff.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.