Sechstes Kapitel. Das Wesen des Staates. 179
rein psvchologischen Gesichtspunkten eine Vielheit geist:ger Akte
bedeuten.
Auch die Einheit des Staates ist wesentlich teleologische
Einheit. Eine Vielheit von Menschen wird für unser Bewußtsein
geeinigt, wenn sie durch konstante, innerlich kohärente Zwecke
miteinander verbunden sind. Je intensiver diese Zwecke sind,
desto stärker ist die Einheit ausgeprägt. Diese Einheit kommt
aber auch nach außen zum Ausdruck durch eine Organisation,
d. h. durch Personen, die berufen sind, die einigenden Zweck-
momente durch ihre Handlungen zu versorgen. Solche organisierte,
aus Menschen bestehende Zweckeinheiten heißen menschliche
Kollektiv- oder Verbandseinheiten. Die teleologische Einheit des
Staates ist also näher bestimmt Verbandseinheit.
In der Verbandseinheit sind Einheit des Ganzen und Viel-
heit der Glieder notwendig miteinander verknüpft. Die Einheit
ist nämlich ausschließlich auf die Verbandszwecke beschränkt,
demgemäß das Individuum cine doppelte Stellung erhält: als
Verbandsglied und als verbandsfreie Individualität. Die Intensität
des Verbandes ist eine verschiedene nach Stärke und Bedeutung
der den Verband konstituterenden Zwecke. Sie ist minimal bei
den privaten Verbänden, sie steigert sich bei den öffentlichen
Verbänden, sie erreicht ıhren höchsten Grad im Staate, da der
Staat unter allen Verbänden die größte Fülle konstanter Zwecke
und die ausgebildetste und umfassendste Organisation besitzt. Der
Staat ist die alle anderen einschließende und zugleich die not-
wendigste Verbandseinheit. Jedem anderen Verbande kann man
sich im modernen Staate entziehen, alle Zwangsverbände im
Staate haben Zwangsgewalt vom Staate selbst, so daß staatlicher
Zwang allein ım Verband festzuhalten vermag. Dem Staate selbst
vermag sich aber niemand zu entziehen, der Auswanderer, der
Heimatlose bleibt einer Staatsgewalt unterworfen, er kann den
Staat wechseln, aber nicht der staatlichen Institution selbst
dauernd entfliehen, zumal der staatsleere Raum auf dem Erdboden
sich immer mehr verengt.
Die staatliche Verbandseinheit ruht auf der äußeren Grund-
lage eines abgegrenzten Teiles der Erdoberfläche. Sie hat ein
Gebiet, d. h. einen räumlich abgegrenzten, ausschließlichen
Herrschaftsbereich. Sie ist demnach näher als Verbands-
eınheit seßhafter Menschen zu .bestimmen. Zu der Ver-
bandseinheit zählen zwar auch die außerhalb der Staatsgrenzen
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