Full text: Allgemeine Staatslehre

Sechstes Kapitel. Das Wesen des Staates. 179 
rein psvchologischen Gesichtspunkten eine Vielheit geist:ger Akte 
bedeuten. 
Auch die Einheit des Staates ist wesentlich teleologische 
Einheit. Eine Vielheit von Menschen wird für unser Bewußtsein 
geeinigt, wenn sie durch konstante, innerlich kohärente Zwecke 
miteinander verbunden sind. Je intensiver diese Zwecke sind, 
desto stärker ist die Einheit ausgeprägt. Diese Einheit kommt 
aber auch nach außen zum Ausdruck durch eine Organisation, 
d. h. durch Personen, die berufen sind, die einigenden Zweck- 
momente durch ihre Handlungen zu versorgen. Solche organisierte, 
aus Menschen bestehende Zweckeinheiten heißen menschliche 
Kollektiv- oder Verbandseinheiten. Die teleologische Einheit des 
Staates ist also näher bestimmt Verbandseinheit. 
In der Verbandseinheit sind Einheit des Ganzen und Viel- 
heit der Glieder notwendig miteinander verknüpft. Die Einheit 
ist nämlich ausschließlich auf die Verbandszwecke beschränkt, 
demgemäß das Individuum cine doppelte Stellung erhält: als 
Verbandsglied und als verbandsfreie Individualität. Die Intensität 
des Verbandes ist eine verschiedene nach Stärke und Bedeutung 
der den Verband konstituterenden Zwecke. Sie ist minimal bei 
den privaten Verbänden, sie steigert sich bei den öffentlichen 
Verbänden, sie erreicht ıhren höchsten Grad im Staate, da der 
Staat unter allen Verbänden die größte Fülle konstanter Zwecke 
und die ausgebildetste und umfassendste Organisation besitzt. Der 
Staat ist die alle anderen einschließende und zugleich die not- 
wendigste Verbandseinheit. Jedem anderen Verbande kann man 
sich im modernen Staate entziehen, alle Zwangsverbände im 
Staate haben Zwangsgewalt vom Staate selbst, so daß staatlicher 
Zwang allein ım Verband festzuhalten vermag. Dem Staate selbst 
vermag sich aber niemand zu entziehen, der Auswanderer, der 
Heimatlose bleibt einer Staatsgewalt unterworfen, er kann den 
Staat wechseln, aber nicht der staatlichen Institution selbst 
dauernd entfliehen, zumal der staatsleere Raum auf dem Erdboden 
sich immer mehr verengt. 
Die staatliche Verbandseinheit ruht auf der äußeren Grund- 
lage eines abgegrenzten Teiles der Erdoberfläche. Sie hat ein 
Gebiet, d. h. einen räumlich abgegrenzten, ausschließlichen 
Herrschaftsbereich. Sie ist demnach näher als Verbands- 
eınheit seßhafter Menschen zu .bestimmen. Zu der Ver- 
bandseinheit zählen zwar auch die außerhalb der Staatsgrenzen 
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