Full text: Allgemeine Staatslehre

Sechstes Kapitel. Das Wesen des Staates. 183 
und inwieweit der Staat selbst als Gebilde des Rechts bezeichnet 
werden kann, ist an anderer Stelle zu erörtern. Die Möglichkeit 
rechtlicher Selbstbeschränkung des Staates, durch die er sich 
unter das Recht stellt, Träger von Rechten und Pflichten wird, 
muß an dieser Stelle als begründet vorausgesetzt werden. 
Seiner juristischen Seite nach kann der Staat nach den 
vorausgegangenen kritischen Erörterungen nur als Rechts- 
subjekt gefaßt werden, und zwar ist es näher der Begriff der 
Körperschaft, unter den er zu subsumieren ist. Das Substrat 
der Körperschaft sind stets Menschen, die eine Verbandseinheit 
bilden, deren leitender Wille durch Mitglieder des Verbandes 
selbst versorgt wird. Der Begriff der Körperschaft aber ist ein 
rein juristischer Begriff, dem, wie allen Rechtsbegriffen, in der 
Welt der Tatsachen nichts objektiv Wahrnehmbares entspricht; 
er ist eine Form der juristischen Synthese, um die rechtlichen 
Beziehungen der Verbandseinheit, ihr Verhältnis zur Rechts- 
ordnung auszudrücken. Schreibt man daher dem Staate wie der 
Körperschaft überhaupt juristische Persönlichkeit zu, so hat man 
nach keiner Richtung hin eine Hypostasierung oder Fiktion vor- 
genommen, denn Persönlichkeit ıst nichts anderes als Rechts- 
subjekt und bedeutet daher, wie oben ausgeführt, eine Relation 
einer Einzel- oder Kollektivindividualität zur Rechtsordnung. Ein 
großer Teil der Irrtümer in der Lehre von der juristischen 
Person rührt von der naiven Identifizierung der Person mit dem 
Menschen her, trotzdem jedem Juristen schon der flüchtigste Blick 
in die Geschichte der Unfreiheit lehrt, daß beide Begriffe sich 
mit nichten decken. 
Als Rechtsbegriff ist der Staat demnach diemit ursprüng- 
licher Herrschermacht ausgerüstete Körperschaft 
eines seßhaften Volkes oder, um einen neuerdings ge- 
bräuchlich gewordenen Terminus anzuwenden, die mit ur- 
sprünglicher Herrschermacht ausgestattete Ge- 
bietskörperschaft. 
Eine Reihe von Einzeluntersuchungen wird den hier ge- 
wonnenen Begriff des Staates tiefer zu begründen und zu ergänzen 
haben. Die Fragen nach der Rechtfertigung des Staates, nach 
Wesen und Umfang der Staatszwecke, die für den Staatsbegriff 
konstituierend sind, sowie die Lehre von der Souveränetät sind 
besonderen Kapiteln vorbehalten.
	        
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