Full text: Allgemeine Staatslehre

XXI 
2. 
I. Die Souveränetät 
‚ Die Staatsgewalt 
Inhaltsverzeichnias. 
Unmöglichkeit eines öffentlichen Eigentums. 
sondern personenrecht- 
Imperium. 
Gebietsherrschaft nicht sachen-, 
lichen Charakters. Das staatliche Recht am Gebiete ist 
bloß Reflexrecht . . . 2: 2 2 2 2 0 00. ern. 
Unteilbarkeit des Staatsgebietes. Erwerb von Staats- 
gebiet . » 2 2 20 2 2 0 ne. ren 
Gebiet der Kommunalverbände . . . 2 2 2 2 2 2 0. 
Bedeutung der modernen Auffassung vom Gebiete 
Das Staatsvolk . 2.2.22 2 2 rn er rn. 
Volk in subjektiver und objektiver Qualität. Volk als 
Genossenschaft der Staatsmitglieder und als Summe der 
Untertanen 
Mitgliedschaft am Staate und subjektives öffentliches 
Recht. Entstehung der Vorstellung subjektiver öffentlicher 
Rechte aus dem mittelalterliehen Dualismus. Erste Aner- 
kennung angeborener Menschenreehte im Gefolge der Re- 
formation . .» 2 22.0. 
Stellung des Naturreehtes zu den Menschenreehten. 
Locke und Blackstone. Amerikanische Erklärungen der 
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Französische Erklärung der Rechte von 1729 und ihre 
Wirkung . 2 2 2 En Er ren. 
Die modernen Lehren vom subjektiven öffentlichen Recht. 
Dessen Wesen . 2 2 mv en re 
Drei Kategorien öffentlich-rechtlieher Ansprüche. 1. An- 
spruch auf Freiheit vom Staate. 2. Ansprüche auf positive 
Staatsleistungen. 3. Ansprüche auf Leistungen für den 
Staat. Natur des Wahlrechts 
Öffentliche Rechte der Verbände 
Individuen und Verbände als Objekt der Staatsgewalt. 
Einheit des Staatsvolkes, das nur im Staate denkbar 
sc. 8 ee ı a1 3 & 
Wesen der Herrschergewalt und ihre Unterscheidung 
von anderen Gewalten . . ». 2. 222 220 eee.. 
Aufsaugung der unteren Gewalten durch die Staats- 
gewalt . onen. 
Staatsgewalt als Gegenstand des Staatsrechtes . . 
Vierzehntes Kapitel. Die Eigenschaften der 
Staatsgewalt 
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1. Geschichte des Souveränetätsbegriffs 
Souveränetät zuerst eine politische Vorstellung . . . 
ı. Antike Vorstellung der Autarkie. Der Souveränetäts- 
begriff bleibt den Alten fremd . 
2. Entstehung der Souveränetätsvorstellung aus dem 
Gegensatz des Staates zu anderen Mächten im Mittel- 
alter. Die Entwicklung in Frankreich. Die offizielle 
kirchliche Staatslehre vermag diesen Prozeß nicht 
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