Full text: Allgemeine Staatslehre

Siebentes Kapitel. Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates. 189 
entsteht daher eine, in ihren Anfängen weit zurückreichendet), 
Vermittlungstheorie, welche den Staat zwar auch fernerhin noch 
auffaßt als durch die Sünde entstanden, aber als eingesetzt zum 
Zwecke des Schutzes gegen die Folgen der Sünde: Gewalttat des 
Starken gegen den Schwachen. Namentlich durch den Schutz der 
Kirche kann der Staat den Makel seines Ursprungs tilgen?). Ihren 
bekanntesten Ausdruck erhält diese Lehre in der berühmten 
Zweischwertertheorie. Nach der mystischen Auslegung einer 
Stelle des Lukasevangeliums?) hat Gott zwei Schwerter zum 
Schutze der Christenheit eingesetzt, das geistliche und das welt- 
liche Schwert. Nach klerikaler Anschauung sind beide Schwerter 
von Gott, der gleichsam als oberster Lehnsherr der Welt er- 
scheint, dem Papste gegeben, der das geistliche Schwert selbst 
führt, das weltliche dem Kaiser leiht. „Das eine ist von der 
Kirche, das andere für die Kirche zu führen,“ wie Boni- 
facıus VIII. behauptete. Die Anhänger des Kaisers hingegen 
lassen ihn unmittelbar von Gott mit dem weltlichen Schwerte 
belehnt werden. Dieser literarische Streit um die Stellung des 
Kaisers zu- Gott ist die theoretische Begleitung des gewaltigen 
Kampfes zwischen Staat und Kirche. 
Nicht minder tritt aber in der neueren Zeit die theologische 
Begründung des Staates ın den Kampf der Geister ein, und es 
ist ein höchst interessantes Schauspiel, zu sehen, wie entgegzen- 
gesetzte Parteien ihre Ansprüche auf den göttlichen Willen zu 
projizieren suchen, um dadurch einen unwiderleglichen Rechts- 
grund für ihre Ansprüche zu gewinnen. Denn nicht nur die In- 
stitution des Staates schlechthin, sondern auch eine bestimmte 
Gestaltung des Staates wird von ihnen als mit unmittelbarer 
göttlicher Sanktion umkleidet hingestellt. Der bleibende Gewinn, 
welchen diese Erscheinung gewährt, besteht in der gewichtigen 
Lehre, daß keine wie immer geartete strikte politische Folge- 
rung aus kirchlichen Lehren gezogen werden könne, indem jede 
Zeit und jede religiös gesinnte Partei die ihr günstigen Prinzi- 
pien mit unumstößlicher Sicherheit aus theologischen Prämissen 
  
1) Vgl. die Nachweise bei A.Teichmann Eine Rede gegen die 
Bischöfe. Altnorwegische politische Zeitschrift aus König Sverres Zeit. 
Basler Universitätsprogramm 1899 S.17 und 22. 
2) v.Eicken a.2.0. S.364; Mirbt Die Publizistik im Zeitalter 
Gregors V1I. 1894 S. 545. 
®) XXII 38.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.