Siebentes Kapitel. Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates. 199
nichts. Indem sie die Gesamtheit der Untertanen für ewig un-
mündig erklärt, hat sie auch nur den Beifall geistig Unmündiger
gefunden.
In ganz anderer Weise als Graswinckel und Filmer
hat Hobbes den patriarchalischen Staat als eine der historisch
möglichen Formen des natürlichen oder Gewaltstaates entwickelt
und dessen Staatsgewalt. dieselbe absolute Stellung zugewiesen,
die sie im Vertragsstaate besitzt!).. Hobbes führt aber die
patriarchalische Herrschaft nicht auf das Elternrecht, sondern
auf den Konsens zwischen Vater und Kind zurück?). Somit
mündet diese Lehre in die Theorie vom Vertrage als Grund des
Staates ein?).
b) Die Patrimonialtheorie. Die Anschauung, daß die
Eigentumsordnung der Staatsordnung zeitlich oder doch logisch
vorangehe, war dem Altertum nicht fremd. Sie findet sich im
zweiten Buche der platonischen Republik angedeutet, indem dort
die Entstehung des Staates auf die Verbindung der verschiedenen
wirtschaftlichen Beschäftigungen, auf die durch das Bedürfnis
hervorgerufene Vereinigung der einzelnen Gattungen menschlicher
Arbeit zurückgeführt wird. Sie wird in voller Klarheit von
Cicero ausgesprochen, der in dem Schutz des Eigentums das
Motiv der Staatenbildung findet?). In der neueren naturrecht-
lichen Literatur bis hinab zu den sozialistischen Theorien der
Gegenwart ist die Eigentumsordnung oftmals als wirkende Ur-
sache und rechtlicher Grund der Staatsordnung aufgestellt wor-
den. Allein eine direkte Ableitung des Staates aus Sätzen der
angeblich vorstaatlichen ökonomischen Ordnung ist in systema-
tischer Weise nirgends unternommen worden. Die germanische,
durch das Feudalsystem gekräftigte Anschauung, daß der König
Obereigentümer alles Bodens sei, läßt dem mittelalterlichen
Denken die Fundierung des einzelnen Staates auf das Grund-
eigentum gerechtfertigt erscheinen. In Deutschland tritt die große
Bedeutung des Grundbesitzes für die Innehabung und Ausübung
staatlicher Hoheitsrechte hinzu, um die Landeshoheit als Zubehör
PER \
1) De cive IX 10, Leviathan XX.
2) Leviathan 1.c.; Hobbes English Works, ed. by Molesworth, Ill
1839 p. 186.
3) Spuren der patriarchalischen Lehre bei Haller a.a.0.1 S. 515.
*) Hanc enim ob causam maxime, ut sua tenerent, res publicae
civitatesque constitutae sunt. De off. II 21,73.