Siebentes Kapitel. Die Lehren von der Rechtfertigung des Staates. 225
schen Produktion existieren, deren Zwangsmacht gegen Wider-
strebende wegen des gesteigerten sozialen \Wcrtes der individuellen
Tätigkeit viel größer sein müßte, als die des heutigen Staates.
Für die tausendfältigen sozialen Interessen, die einer umsichtigen
Zentralisation bedürfen, wie vor allem das Verkehrswesen, müßten
beruflich gebildete und dauernd angestellte Beamte vorhanden
sein. Daher sind alle Phrasen von freier Gesellschaft und Auf-
hebung des Staates, die mit so großer Energie in der neueren
sozialistischen Literatur vorgetragen werden, eitel, den wahren
Sachverhalt nur dem Unkundigen verhüllend!).
Aber auch wenn wir die Möglichkeit einer materiell auf
reiner Interessenharmonie, ‘formell nur auf nichtjuristischen
Verkehrsregeln beruhenden Organisation des Gemeinlebens als
reale Möglichkeit zugäben, so würde doch der Zwang des freien
Verbandes gegen das Individuum nur andere, grausamere Formen
annehmen als der staatliche Rechtszwang?). Ein dauernd nur
auf freiem Willen der Mitglieder beruhender Verband würde nie-
mand den Anspruch auf Aufnahme in einen solchen Verband
geben, es könnten daher viele als den anderen aus irgend-
welchem Grunde unsympathisch gänzlich isoliert bleiben und damit
dem Untergang geweiht seın. Sodann müßte nicht nur jedem
der Austritt aus dem freien Verbande freistehen, sondern auch
den anderen, die den Verkehr mit einer bestimmten Person aus
irgendwelchem Grunde nicht fortsetzen wollen, ein Ausstoßungs-
recht gegeben sein: wie einer mit allen so könnten alle mit
1) Vgl. von sozialistischer Seite die zutreffenden kritischen Aus-
führungen von Ed. Bernstein Zur Geschichte und Theorie des
Sozialismus 1901 S. 197 ff.
?) Stammler, Theorie des Anarchismus S.42f., gründet gemäß
seiner Lehre von der Konventionalregel die Berechtigung der Rechts-
ordnung auf ein ganz untergeordnetes Moment: daß sonst Handlungs-
unfähige aus der Gemeinschaft ausgeschlossen blieben. Hat man aber
erkannt, daß die Geltung nichtjuristischer sozialer Regeln nicht not-
wendig von der Einwilligung der Gesellschaftsglieder abhängt, so schwin-
det dieses Argument. Elternliebe, humane Überzeugungen, praktische
Erwägungen bilden die nichtjuristische und auch nicht konventionelle
Regel aus, daß für die Handlungsunfähigen zu sorgen sei. Von
Stammlers Standpunkt aus ließe sich daher „das Recht des Rechtes“
überhaupt nicht erweisen. In Wirtschaft und Recht S. 541 ff. rechtfertigt
er allerdings das Recht anders und zutreffender als notwendiges Mittel
zu einer allgemein gültigen Gesetzmäßigkeit des sozialen Lebens der
Menschen (namentlich S. 547).
G.Jellinek, Allg. Staatslehre. 3. Aufl. 15