Full text: Allgemeine Staatslehre

Achtes Kapitel. Die Lehren vom Zweck des Staates. 233 
durch Ungewußtes und Unwißbares ein nicht zu unterdrückendes 
Bedürfnis unserer geistigen Organisation ist, so entbehren doch 
alle Antworten auf dieletzten Fragen der allgemein überzeugenden 
Kraft und sind überdies unvermögend, die realen Probleme der 
Gegenwart befriedigend zu lösen. Aus dem Allgemeinsten, das sie 
aufstellen, kann niemals das Konkrete mit irgendwelcher Sicher- 
heit gefolgert werden. 
Ganz willkürlich ist die Theorie vom objektiven partikularen 
Zwecke des Staates, der zufolge jeder Staat seinen besonderen, 
nur ihm zukommenden, seine geschichtliche Stellung und Be- 
urteilung bedingenden Zweck gehabt habe und haben werdet). 
Bei der Aufstellung dieser Zwecke wird gewöhnlich irgendeine 
der mannigfaltigen, historisch wechselnden Tätigkeiten des be- 
treffenden Staates herausgehoben und als sein nur ihm wesent- 
lich eignender Zweck erklärt. So wenn z. B. Eroberung für 
Rom, die politische Freiheit für England, die Wiederherstellung der 
Glaubenseinheit für das Spanien der Habsburger, die Verkörperung 
eines Reiches der Freiheit für Deutschland (Fichte), die Koloni- 
sierung und Zivilisierung Nordasiens als der spezifische Zweck für 
das russische Reich bezeichnet wird. Im populären Bewußtsein 
aber spielt diese Theorie eine große Rolle, namentlich wenn es 
sich um internationale Verhältnisse handelt. Wie häufig ist da 
nicht auch in der Gegenwart von den geschichtlichen Aufgaben, 
von der historischen Mission des einen oder des anderen Staates 
die Rede, während es sich in Wahrheit nicht um objektive, von 
einer höheren, die Geschichte durchwaltenden Macht gesetzte 
Zwecke, sondern stets um bestimmte — wirkliche oder vermeint- 
liche — durch seine ganze geschichtliche Lage geschaffene Inter- 
essen des Einzelstaates handelt. 
  
1) Die erste Spur dieser Lehre bei Montesquieu X15. Als Tvpus 
einer solchen Theorie mag der Satz Vollgraffs erwähnt werden, daß 
der griechische Staat ein menschlich-gesellschaftlicher Verein zur Ver- 
herrlichung des Menschen in der Gattung gewesen sei, vgl. Murhard 
8.23. Am großartigsten hat Hegel die Lehre vom universalen objektiven 
Zweck mit der vom partikularen verbunden, indem er die Staaten als 
bewußtlose Werkzeuge des Weltgeistes auffaßt, deren immanenter Zweck 
es ist, den Weltgeist auf eine höhere Entwicklungsstufe zu heben. Es 
gibt welthistorische Völker, die in einer bestimmten Epoche Träger der 
jeweiligen höchsten Entwicklungsstufe des Weltgeistes sind, um sodann, 
wenn ihre Epoche vorbei, nicht mehr in der Weltgeschichte zu zählen. 
Vgl. Philosophie des Rechts S. 424 ff.
	        
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