234 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates.
In scharfem Gegensatz zur Frage nach dem objektiven steht
die nach dem subjektiven Zwecke des Staates, d. h. nach
den Beziehungen des Staates zu den individuellen Zwecken. Diese
Frage muß aufgeworfen und beantwortet werden, und nichts als
unklare Vermengung des objektiven mit dem subjektiven Zwecke
ist es, wenn ihre Nichtberechtigung behauptet wird. Die Not-
wendigkeit der Frage ergibt sich aus folgenden Erwägungen.
Der Staat ist eine Zweckeinheit. Daher muß die soziale
Staatslehre, die von solcher Staatsauffassung ausgeht, die Zwecke
nachweisen, die uns die im Staate vereinigte Vielheit als Einheit
erscheinen läßt. Das Dasein solcher Zwecke ergibt sich aus der
unwidersprechlichen psychologischen Tatsache, daß das Leben
des Staates in einer ununterbrochenen Reihenfolge menschlicher
Handlungen besteht, jede Handlung aber notwendig durch ein
Motiv, also durch einen Zweck bestimmt ist. Die Zwecklosigkeit
des Staates in dem hier angegebenen Sinne behaupten hieße den
Staat zu einer blinden Naturkraft degradieren, ihm alle Einheit
und Kontinuität rauben, was doch nur Unklarheit oder Gedanken-
losigkeit zu tun vermag. Jedes Gesetz, jede Verfügung, jede
Ernennung, jeder Staatenverirag muß einen Zweck und zwar,
gemäß dem Bewußtsein ihrer Urheber, einen vernünftigen Zweck
haben, widrigenfalls der Staat ein großes Tollhaus wäre.
Mit dem Staate steht es in dieser Hinsicht nicht anders als
mit den anderen sozialen Institutionen. Deren objektiven Zweck
(das t&Aos, wie Stahl es nennt) zu erforschen, ist Aufgabe der
Spekulation, nicht der Wissenschaft, zumal historische Betrachtung
uns alle Institute in fortwährendem Flusse begriffen zeigt und
schon aus diesem Grunde von der Aufstellung eines konstanten
Zweckes abgesehen werden muß. Wohl aber benutzen die ein-
zelnen und die Gesamtheit diese Institutionen zu ihren eigen-
artigen Zwecken. Daher hat auch jede Zeit ihre besondere
Auffassung über den Zweck dieser Institute, was die Erscheinung
des Zweckwandels hervorruft und erklärt.
Hier möchte nun der hie und da erhobene Einwand passen,
daß eben jeder Staat konkrete, jeweilige Zwecke hat, die allein
von Bedeutung sind und sich nicht auf einen gemeinsamen Nenner
bringen lassen.!). Allein so verschiedenartig auch menschliches
1) Z.B. Gerber Grundzüge S.31; G. Meyer Staatsrecht S. 14.
Alle solche nach der geschichtlichen Lage und den Volksanschauungen
wechselnden Einzelzwecke lassen sich formal den subjektiven Gesamt-