Achtes Kapitel. Die Lehren vom Zweck des Staates. 235
Handeln sein kann und so verschiedenartige Formen daher mensch-
liche Zwecke annehmen können, so werden doch logisch not-
wendig die mannigfaltigsten Zwecke in bestimmte oberste, letzte
Zwecke zusammengefaßt. Der größte Teil der menschlichen
Handlungen, ein so buntes Bild sie auch gewähren mögen, und
so verwirrend auch die Fülle der unmittelbar durch sie zu er-
reichenden näheren Zwecke ist, ordnet sich doch dem obersten
Zwecke der Erhaltung der individuellen Existenz und des indi-
viduellen Wohlbefindens unter. Die Mittel, durch welche diese
obersten Zwecke erreicht werden, sind von Grund aus verschieden
und damit auch die Mittelzwecke, allein die Vielheit der Miitel-
zwecke strebt doch nur wenigen, .oder schließlich einem End-
zwecke zu. Daher ist es ganz richtig, daß jeder Staat in jedem
Augenblick seine besonderen Zwecke für sich und seine An-
gehörigen erstrebt; das hindert aber nicht, ın all diesen Einzel-
zwecken einen großen Gesamtzweck zu erkennen.
An dieser Stelle könnte aber vielleicht ein Zweifel auftauchen
darüber, ob es nichi genüge, Staatszwecke zu konstatieren, hın-
gegen die Reduzierung der Mittelzwecke auf oberste Zwecke für
gleichgültig zu erklären!). Solcher Zweifel wird durch die Er-
kenntnis der großen theoretischen und praktischen Bedeutung
der: obersten Staatszwecke gelöst. Ohne Kenntnis dieser Zwecke
ist eine vollendete Wissenschaft vom Staate nicht möglich. Eine
rein formale Staatsdefinition, die ganz vom Staatszweck absieht,
kann niemals ein vollkommenes Bild vom Staate und damit ein
sicheres Merkmal abgeben, das den Staat von anderen Bildungen
unterscheidet, die ihm ebenbürtig oder überlegen zu sein be-
haupten. Auf die mittelalterliche Kirche passen alle Merkmale
einer formalen Staatsdefinition. Sie besaß ein Territorium, das
sie in Provinzen und Diözesen einteilte; sie erhob den Anspruch,
ihre Herrschaft auf alle in ihrem Gebiete Weilenden zu erstrecken ;
sie hatte an der Christenheit ihr Volk und war mit einer Gewalt
zwecken unterordnen. Nur dadurch, daß man den historisch wechselnden
Inhalt dieser Gesamtzwecke in der Regel verkannte, kam man auf die
Idee, neben den idealen Gesamtzweck noch den partikularen Zweck zu
stellen und diesen überdies zu objektivieren.
) So Bernatzik, Kritische Studien S.236, der aber allerdings
nur von der Verwendung des Zweckbegriffes für das Rechtsleben spricht.
Die soziale Staatslehre hingegen muß dem Zweckproblem gegenüber
eine ganz andere Stellung einnehmen, als die unmittelbar praktische
Interessen verfolgende Jurisprudenz. Vgl. auch oben S.230 N.2.