Full text: Allgemeine Staatslehre

240 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
über den Staat!). Auch bei den Römern begegnen wir scharf 
ausgeprägten Ansichten über den Staatszweck, die von be- 
stimmendem EinfluB auf die spätere Literatur waren. In 
energischer Weise tritt die Bedeutung des Staatszweckes in (der 
neueren naturrechtlichen Literatur hervor, namentlich in jenen 
Werken, welche die Staatstlätigkeit in feste Grenzen bannen 
wollen. Indem das Naturrecht den Staat aus dem individuellen 
Willen ableitet, wird ihm der Staat zu einer individueller Zwecke 
wegen entstehenden und bestehenden Institution. Dieser Zug ist 
dem Naturrecht so eigentümlich, daß es nicht an Stimmen ge- 
fehlt hat, die das ganze Zweckproblem als mit dem Naturrecht 
überwunden erklärten. Mit dem Siege der historischen Schule 
der Rechts- und Staatswissenschaft mußte auch die politische 
Teleologie einer Revision unterzogen werden, dıe zu einer tief- 
greifenden Umwandlung der ganzen Lehre geführt hat. Während 
früher in der Regel ein allgemeiner Staatszweck ohne nähere 
Untersuchung seines Wesens und der Art seiner Verwirklichung 
aufgestellt wurde, nötigt der Blick auf die praktische Realität des 
Staatslebens, die Zuwendung von den idealen zu den empirischen 
Typen des Staates zu eingehender, spezialisierender Forschung, 
deren Resultat viel komplizierter ist als die allgemeinen Sätze der 
früheren Staatslehre. Bezeichnend für die jüngste Entwicklung 
ıst es, daß, während früher Rechtsphilosophen und Staatsrechts- 
lehrer die Untersuchung über die Staatszwecke für sich in An- 
spruch genommen haben, in der Gegenwart es überwiegend Ver- 
treter der politischen Ökonomie sind, die sich mit ihnen 
beschäftigen oder sich doch auf sie berufen?). Namentlich der 
strenge Formalismus der neueren Staatsrechtslehre glaubt vom 
1) Vgl. den einleitenden Satz des ersten Buches der Politik. 
2) Vgl. Schäffle Das gesellschaftliche System der menschlichen 
Wirtschaft 3. Aufl. 1873 1 S.28£f.; Bau und Leben II S.433; Ad. Wagner 
12 S.885ff.; v. Philippovich I S.97. Von neueren Juristen ein- 
gehender nur Haenel, StR. I S.109ff. Aus der neuesten deutschen 
Literatur vgl. ferner E. Loening S. 705ff.; v. Frisch im Handbuch d. 
Pol. 11912 S.46ff.; E. Rosenthal Der Wandel der Staatsaufgaben in 
der letzten Geschichtsperiode 1913. In Amerika wurde die Theorie von den 
Staatszwecken eingehender Untersuchung unterzogen von Willoughby, 
p. 309ff. Eine eigenartige Lehre bei A.Menger Neue Staatslehre, 
3. Aufl. 1906 S.157ff. (die Staatszwecke als Zwecke der Machthaber: 
auffassend, eine Lehre, die in der antiken Theorie der „magexßaosıs“ 
der Staatsverfassungen ihren Vorläufer hat).
	        
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