Full text: Allgemeine Staatslehre

244 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
schrankenloser Majoritätsherrschaft bedeutet!). Nicht minder 
haben die ersten unter den modernen Kommunisten, Babeuf 
und seine Anhänger, sich zur Rechtfertigung ihrer wahnsinnigen, 
die Gesellschaft in ein Zuchthaus verwandelnden Pläne auf das 
„bonheur commun“ berufen ?). Unter Berufung auf die utilitarische 
Lehre in der Benthamschen Fassung, die als einzigen Zweck 
aller sozialen Einrichtungen das größtmögliche Glück der größt- 
möglichen Zahl erklärt, kann die Vernichtung der ihrer Natur 
nach nur von einer Minderzahl zu pflegenden höchsten geistigen 
Interessen, die völlige geistige und sittliche Nivellierung auf das 
Maß der Tiefstehenden, da zwar der Hochstehende herab- 
gedrückt, nie aber umgekehrt der durchschnittlich Veranlagte zur 
größten Höhe emporgehoben werden kann, als letzte Konsequenz 
des staatlichen Handelns gefordert werden). Jeder Fortschritt, 
jede Verbesserung des Bestehenden, jedes Opfer der Gegenwart 
für eine fernere Zukunft kann unter dem Gesichtspunkte des 
Wohles verworfen werden. Zudem wird das Wohl stets partei- 
mäßig oder nach den subjektiven Anschauungen der jeweiligen 
Gewalthaber bestimmt. 
Es fehlt eben der reinen Wohlfahrts- oder Nützlichkeits- 
theorie jedes Maß, jede innere Begrenzung. Das ıhr inne- 
wohnende Wahrheitselement kann nur durch sorgfältige Zer- 
gliederung der konkreten Staatsaufgaben gewonnen werden, eine 
Aufgabe, die sich die Gründer und Anhänger dieser abstrakten 
Theorie niemals klar gemacht haben. 
b) Die ethische Theorie. Nah verwandt mit der 
vorigen Theorie ist die Lehre, welche in der Verwirklichung der 
Sittlichkeit den Zweck des Staates erblickt, ındem sie das 
Wohl näher als sittliches Wohl faßte. Sie ist in den politischen 
Theorien der Hellenen erzeugt worden. Plato stellt seinem 
Idealstaate das Ziel, die mit der gesamten Tugend zusammen- 
fallende Gerechtigkeit zu verwirklichen, und nach Aristoteles 
besteht der um des bloßen Lebens willen entstandene Staat zur 
  
1) Jakobinische Verfassung vom 24. Juni 1793 Art. I. Le but de la 
societ&e est le bonheur commaun. 
2) Vgl. Lorenz Stein Geschichte der sozialen Bewegung in Frank- 
reich I S. 176 ff. 
3) Darüber vortreffliche Ausführungen bei Ed.v.Hartmann Phäno- 
menologie des sittlichen Bewußtseins 1879 S. 589 ff.
	        
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