Full text: Allgemeine Staatslehre

2416 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
immanenten Zwecken dienstbar macht!); für den katholischen 
Staat bedeutet sie aber erneuerte Unterordnung des weltlichen 
Schwertes unter das geistliche, Herabsteigen von der Stufe der 
Souveränetät auf die des Vasallen der römischen Kurie. 
Auch bei der ethischen Theorie zeigt sich der Mangel 
spezialisierter Untersuchung, die nachweist, worin das sittliche 
Handeln des Staätes näher zu bestehen habe. Die religiöse Abart 
der ethischen Lehren aber übersieht den tiefen Unterschied 
zwischen Staat und Kirche, der doch eine notwendige Folge der 
universellen, über der staatlichen Vielheit bestehenden christlichen 
Religion ist; sie wird ferner der Vielheit der christlichen Kon- 
fessionen nicht gerecht, die der moderne Staat in sich birgt, deren 
Anschauungen von den Aufgaben des Staates keineswegs zu- 
sammenstimmen. Daß aber der Staat gleich der Kirche Heils- 
anstalt sei, widerspricht der christlichen Lehre von Grund aus 
und wäre dennoch die letzte logische Konsequenz der Theorie 
vom christlichen Staate. Der praktisch durchführbare Inhalt 
dieser Theorie aber, Schutz und Förderung der sittlichen und 
religiösen Volksinteressen, ist durch die Lehre von den relativen 
Staatszwecken vollauf gerechtfertigt. 
2.DieLehrenvondenlimitierenden Staatszwecken. 
Im Gegensatz zu den besprochenen stehen jene Lehren, 
welche dem Staate kraft seines Zweckes feste Schranken gegen- 
über dem Individuum zu setzen bestrebt sind. Sie treten 
namentlich in drei Formen auf. Entweder ist Sicherheit oder 
Freiheit oder Recht Zweck des Staates. Im Grunde aber fallen 
alle drei Formen zusammen, nur daß die Sicherheit die Wirkung 
des Rechts ist, die Freiheitstheorie das subjektive, die Rechtstheorie 
das objektive Recht in den Vordergrund stellt. Die Freiheits- 
theorie hat wiederum verschiedene Abarten. So z. B. stellt der 
eine die geistige Freiheit (Spinoza) als das vornehmste, der 
andere die gesamte Privatrechtssphäre (Locke) als das einzige 
Gut hin, dessen Schutz und Gewährung der Zweck des Staates 
ist. Bedeutsamer aber ist in der neueren Zeit die Lehre ge- 
worden, die Aufstellung und Aufrechterhaltung des objektiven 
Rechtes, der Rechtsordnung als einzigen Zweck des Staates er- 
YVgl die treffliche Kritik dieser Lehre bei Hınschius All- 
gemeine Darstellung der Verhältnisse von Staat und Kirche ın Mar- 
quardsens Handbuch Il 1 S.240ff. Neuestens ist sie eingehend be- 
kämpft worden von Jacobowski, Der christi. Staat u. s. Zukunft 1894. 
 
	        
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