Full text: Allgemeine Staatslehre

Achtes Kapitel. Die Lehren vom Zweck des Staates. 247 
klärt. Sie ist zuletzt namentlich an die große Autorität Kants 
geknüpft worden, unter dessen Einfluß zahlreiche Schriftsteller 
in den letzten Dezennien des 18. und den ersten des 19. Jahr- 
hunderts stehent). 
Daß Verwirklichung des Rechtes zu den Staatszwecken 
zähle, ist in der Theorie niemals verkannt worden. Selbst die 
Anhänger anderer Lehren fordern sie; indem sie aber das Recht 
ihren höchsten Prinzipien unterordnen, kommt es bei ihnen zu 
kurz, d. h. es muß weichen, wenn der höchste Staatszweck ein 
anderes erfordert. Gegen diese Verkümmerung des Rechtes und 
die mit ihr verknüpfte Schutzlosigkeit des Individuums gegenüber 
der Staatsgewalt ist die Lehre von dem ausschließlichen Rechts- 
zweck gerichtet. Sie ist geschichtlich nur als energischer Protest 
gegen Lehre und Praxis der Staatsomnipotenz zu verstehen. Ihr 
ausgesprochenes Ziel ist es, eine scharfe Grenzlinie zwischen 
Staat und Individuum zu ziehen. Daher taucht sie zugleich mit 
der modernen naturrechtlichen Lehre auf, die den Staat aus dem 
Individuum ableitet und damit den Staat in den Dienst indivı- 
dAuellar Interessen stellt, erhält aber ihre erste bedeutsame Gestalt 
in dem Kampfe des englischen Parlaments mit dem Königtum 
jure divino. Nach Vertreibung der Stuarts und der Schöpfung der 
Bill of Rights hat Locke, indem er Schutz des Eigentums, das 
Leben und Freiheit in sıch faßt, als einzigen Staatszweck bezeichnet, 
die liberale Staatstheorie begründet, welche die Beschränkung 
des Individuums durch Rechtssatz und Rechtszwang als die Aus- 
nahme, die Freiheit der individuellen Bewegung als die Regel 
betrachtet. Die Lockesche Lehre wirkt auf den ökonomischen 
Liberalismus der Physiokraten und das Smithsche Industrie- 
system?), und diese ganze Gedankenrichtung trägt auf dem Kon- 
  
1) Das Recht als einzigen Staatszweck stellt auch die Krausesche 
Schule auf (vgl. Ahrens Naturrecht Il S. 285ff.), allein sie faßt den 
Rechtsbegriff so weit, daß er auch die übrigen Staatszwecke in sich 
aufnimmt. 
2) Über den Zusammenhang der französischen und englischen 
Ökonomisten mit Locke vgl. Hasbach Die allgemeinen philosophischen 
Grundlagen der von Fr.Quesnay und Adam Smith begründeten 
politischen Ökonomie (Schmoller Staats- und sozialwissenschaftliche 
Forschungen X 2) 1890 S.50ff., und im Anschluß daran E.Biermann 
Staat und Wirtschaft 1905 S.21ff. Eine allgemeine Darstellung der 
Gesellschafts- und Staatslehre der Physiokraten bringt die gleichnamige 
Abhandlung von B.Günizberg 1907 (Staats- u. völkerrechtl. Ab- 
handlungen her. v. Jellinek u. Anschütz V1 3).
	        
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