248 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates.
tinente in einflußreicher Weise dazu bei, den Widerstand gegen
die grenzenlose Ausdehnung der Regierungstätigkeit hervorzurufen.
Als Protest gegen den herrschenden Polizeistaat hat endlich
Kant und die Kantsche Schule den Satz aufgestellt, daß der
Staat nichts als „die Vereinigung einer Menge von Menschen
unter Rechtsgesetzen‘ sei, das Recht aber keine andere Funktion
habe, als die Koexistenz des Menschen zu garantieren; daher habe
der Staat nur das Recht zu verwirklichen, jeder Wohlfahrtspflege
jedoch zu entsagen!). Im Laufe des 19. Jahrhunderts wird diese
Lehre zwar in weniger schroffer Form, aber in ihrer den Staat
auf das mögliche Minimum fürsorgender Tätigkeit einschränken-
den Richtung zur Grundlage der Staatstheorie des Liberalismus
erhoben. Tvpischen Ausdruck hat sie zuletzt namentlich noch in
England gefunden, als Protest gegen die fortschreitende Aus-
dehnung, welche die Verwaltungstätigkeit des Staates auch dort
erfahren hat?),
Wenn die expansiven Theorien kein inneres Maß für die
Begrenzung der Staatstätigkeiten gefunden haben, so kranken die
limitierenden Lehren in allen ihren Abarten an zu dürftiger Be-
messung des Staatszweckes. Bei jenen wird das Individuum dem
Staate, bei diesen der Staat dem Individuum geopfert. Ihren rein
spekulativen Charakter beweisen sie dadurch, daß eın bloß auf
die Funktion des Rechtsschutzes beschränkter Staat niemals
existiert hat und niemals existieren kann. Mindestens auf seine
eigene internationale Sicherheit, die doch nicht immer identisch
mit dem Schutz der Bürger ist und daher nicht in den Begriff
des Rechtsschutzes eingezwängt werden kann, muß jeder Staat
bedacht sein. Planmäßige Verleidigung setzt aber eine Reihe
von Verwaltungstätigkeiten voraus, wie z.B. Sorge für die Heer-
straßen, die, selbst dem mittelalterlichen Staate mit seiner rudi-
mentären Verwaltung bekannt, nicht unter dem Gesichtspunkt
des Rechtszweckes gerechtfertigt werden können. Die reine
Rechtsstaatstheorie, die übrigens in ihre letzten doktrinären Kon-
1) Unter den Anhängern Kants haben das (zeitlich Kant voran-
gehend und konsequenter als er) namentlich energisch betont Fichte,
Grundlage des Staatsrechts nach den Prinzipien der Wissenschaftslehre
(1796) WW. II S.151£f., 195f£, und W.v.Humboldt, Ideen zu
einem Versuche, die Grenzen der Wirksamkeit des Staates zu bestimmen.
Gesammelte Werke VH.
2) Vgl. namentlich J. St. Mill On liberty und H.Spencer Justice
und The man versus the state.