Full text: Allgemeine Staatslehre

250 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
Ihre verschiedenen Nuancen kritisch zu untersuchen, hat wenig 
Interesse, da es bei ihnen in erster Linie auf den als richtig zu 
bezeichnenden Grundgedanken ankommt. Dieser muß aber näher 
untersucht und spezialisiert sowie die Art seiner Verwirklichung 
festgestellt werden!). Das Allgemeinste, was er enthält, genügt 
dem Juristen, der auf den Staatszweck bloß zur Vollendung 
seiner Staatsdefinition hinzudeuten hat, ihn aber nicht zu seinen 
einzelnen Untersuchungen braucht?). Wer aber die Totalität 
des Staates erkennen will, muß solchen juristischen Standpunkt 
mit einem allgemeinen vertauschen. Im folgenden soll nunmehr 
die positive Entwicklung der relativen Staatszwecke unter Be- 
rücksichtigung der bisher aufgestellten einschlägigen Lehren vor- 
genommen werden. 
II. Entwieklung der Theorie der relativen Staatszwecke.?) 
Um diese festzustellen, ist ein Doppeltes nötig. Zuerst Er- 
kenntnis der dem Staate durch sein Wesen gesteckten Schranken 
seiner Wirksamkeit, sodann Untersuchung der in den heutigen 
staatlichen Institutionen und Funktionen ausgeprägten Zweck- 
vorstellungen. Die erste Aufgabe aller relativen Theorien ist es 
vor allem, den Bereich der Staatstätigkeit ‘durch Untersuchung 
der ihr durch ihre Mittel und Wirkungsart gezogenen Grenzen 
abzustecken, also festzustellen, was der Staat überhaupt mit 
Erfolg unternehmen kann. Daraus ergeben sich in anderer Weise, 
als es spekulativ das Naturrecht versuchte, Schranken der staat- 
lichen Tätigkeit. 
1. Einfache psychologische Überlegung lehrt, daß der Staat 
nichts erzeugen kann, was ausschließlich der menschlichen Inner- 
lichkeit angehört. Er kann ein äußerliches kirchliches Ver- 
  
Lebensaufgaben des Menschen, insofern diese in dem Zusammenleben 
nach Völkern erfolgt. Ferner H.A.Zachariae D.St.u.B.R I S.44; 
Zöpfl Grundsätze I S.50; H.Schulze Einleitung S.135ff.; Brie 
Staatenverbindungen S. 31.; G. Meyer Staatsrecht 5.13; Haenel Staats- 
recht I S. 110; Br. Schmidt Der Staat S.5lf.,; Rehm Staatslehre S. 199; 
Krabbe Rechtssouveränität S. 207 f£.; H.v. Frisch Die Aufgaben des 
modernen Staates (Z. f. Politik 11908 S. 230ff.); derselbe im Handbuch 
d. Politik I 1912 S.46ff.; Ankwicz Die Modernisierung des Staats 
(Österr. Rundschau XVII 1908) S. 87 ff.; Rosenthal a.a.0. S. 24ff. 
1) Darüber richtige Bemerkungen bei v.Holtzendorff Politik S. 78. 
2) Vgl. darüber Gerber Grundzüge S. 30ff. 
3) Vgl. hierzu G. Jellinek Die Entstehung der modernen Staatsidee, 
Ausg. Schriften und Reden II 1911 S. 45ft.
	        
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