Achtes Kapitel. Die Lehren vom Zweck des Staates. 255
Um nunmehr die einzelnen staatlichen Zwecke festzustellen,
bedarf es teleologischer Untersuchung der verschiedenen staat-
lichen Einrichtungen und Tätigkeiten. In ihnen allein können
wir die Zwecke ausgeprägt finden, die eine bestimmte Epoche
dem Staate setzt. Wie als Recht nur das zu betrachten ist,
was wirklich gilt, so ist’konkreter und damit relativer Staats-
zweck nur der in den staatlichen Institutionen und Funktionen
ausgeprägte.
Der dem Staate zufallende Tätigkeitsbereich wird sich so-
wohl auf Grund der historischen Entwicklung als der richtigen
Einsicht in die von ihm zu versorgenden Zwecke in zwei große
Abteilungen scheiden: Tätigkeiten, die ihm ausschließlich
zukommen, und solche, mit welchen er nur ordnend, unter-
stützend, fördernd oder abwehrend zu individuellen und sozialen
Lebensäußerungen hinzutritt.
3. Ausschließlich dem Staate zugehörig ist der Schutz der
Gesamtheit und ihrer Glieder, damit auch des eigenen Gebietes
gegen äußere Angriffe. Diese Tätigkeit und der ihr entsprechende
Zweck haben dem Staate niemals, auch nicht in seiner rudimen-
tärsten Form, gemangelt. Abwehr gemeinsamer äußerer Gefahr
ist zu allen Zeiten das wirksamste Motiv zur Bildung machtvoller
Verbände gewesen. Trotzdem hat es Epochen gegeben, wo diese
Schutztätigkeit nicht exklusive Staatsaufgabe war, wo neben ihr
Selbsthilfe in Form der Fehde, des Privatkrieges bestand.
Ferner ist lange Zeit hindurch nicht nur Verteidigung, sondern
auch Vergrößerung des Staates durch Eroberung oder anders-
geartete Erweiterung seiner Machtsphäre durch kriegerische
Mittel nach den Überzeugungen der Völker einer seiner wesent-
lichen Zwecke. Trotzdem nun heute ın der Theorie dem
Staate ım Verhältnis zu anderen nur ein defensiver Zweck
gesetzt zu werden pflegt, so sind doch auch in der Gegenwart
in dem Bewußtsein der Völker mannigfache auf Vergrößerung
des Staates oder Herstellung neuer politischer Bildungen ge-
richtete Zweckvorstellungen vorhanden, und man wird aufGrund
der heutigen politischen, ökonomischen, nationalen Anschauungen
ein solches offensives Vorgehen nicht überall als dem Staats-
zweck widersprechend bezeichnen können. Die Kämpfe Preußens
für Deutschlands, die Sardiniens für Italiens Einheit, die Ruß-
lands für die christlichen Staaten der Balkanhalbinsel usw.
werden von der allgemeinen Überzeugung als berechtigt und