Full text: Allgemeine Staatslehre

Achtes Kapitel. Die Lehren vom Zweck des Staates. 269 
Zwecke des Staates zu konstatieren, müssen wir die herrschende 
Geistesrichtung befragen, deren metaphysische Bestandteile die 
sozial-teleologischen Vorstellungen mit auswirken. 
Alle staatliche Tätigkeit hat unter diesem Gesichtspunkt zum 
Endzweck die Mitarbeit an der fortschreitenden Entwicklung 
zunächst der ihm Eingegliederten, nicht nur der gegenwärtigen, 
sondern auch der zukünftigen, und ferner, da das Solidaritäts- 
bewußtsein der Völker immer mehr über den Staat hinausgreift, 
die Mitarbeit an der Entwicklung der Gattung. Metaphysischer 
Betrachtung bleibt die Frage überlassen, inwiefern dieser sub- 
jektivren Anschauung auch objektive Wahrheit zukommt, ob 
diesem auf der Weltanschauung der Gegenwart gegründeten Zweck- 
bewußtsein transzendente Werte entsprechen. 
7. Fassen wir nunmehr die einzelnen hier erörterten Zwecke 
zusammen, so ergibt sich folgendes. Staatliche Selbstbehauptung, 
Sicherheit und Machtentfaltung, Rechtsetzung und Rechtschutz, 
Kulturförderung haben sich uns als Staatsaufgaben ergeben. Der 
leitende Gedanke für diese Zweckbestimmung liegt in der Er- 
kenntnis, daß planmäßige Organisation der Versorgung der 
solidarischen Volksinteressen, soweit sie einer zentralen Leitung 
bedürfen und durch äußere Veranstaliung befriedigt zu werden 
vermögen, nur durch den mit den größten Machtmitteln aus- 
gestatteten sozialen Faktor, als welcher der Staat sich darstellt, 
vorgenommen werden können. Diese Zwecke teilen sich in 
exklusive, nur dem Staate zukommende, und in konkur- 
rierende, demzufolge auch die entsprechenden Funktionen ent- 
weder dem Staate ausschließlich zukommen oder von ihm mit 
anderen geteilt werden. Maß und Art der Staatstätigkeit hat 
sowohl bestimmte, in der Natur menschlicher Verhältnisse be- 
gründete allgemeine Schranken als auch eigentümliche, durch 
die Natur der einzelnen Verwaltungstätigkeit bedingte Grenzen. 
Nichtregulierte individuelle und genossenschaftliche Tat soll nur 
insoweit zurücktreten oder ausgeschlossen werden, sofern der 
Staat mit seinen Mitteln das betreffende Interesse in besserer 
Weise zu fördern vermag. Das höchste Prinzip für die ge- 
samte Staatstätigkeit ist aber die Förderung der fortschreitenden 
Entwicklung der Volksgesamtheit und ihrer Glieder. Dieses 
Prinzip hat nach drei Richtungen hin Anwendung zu finden. 
Einmal gegenüber dem Individuum, dessen Entwicklung als 
Glied des Ganzen zu fördern ist, sodann gegenüber dem Volke
	        
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