Full text: Allgemeine Staatslehre

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Achtes Kapitel. Die Lehren vom Zweck des Staates. 265 
Jede Rechtiertigung des Staates trifft jedoch nur sein in die 
Sphäre des Bewußten und Absichtlichen fallendes Wirken. Daß 
darin die geschichtliche Bedeutung eines konkreten Staates nicht 
erschöpft ist, wurde bereits des öfteren hervorgehoben. Daher 
wird historische, nach rückwärts gewendete Beurteilung eines 
Staates ganz anders ausfallen als das Ergebnis politischer 
Messung gegenwärtiger oder auch vergangener Zustände am Maß- 
stabe der Staatszwecke. Nur nach der Totalität seiner wirk- 
lichen Leistungen kann der Staat vom Historiker gewürdigt 
werden, mögen sie berechtigt sein oder nicht. Trotzdem bieten 
unsere politischen Zweckvorstellungen auch einen Wertmesser für 
entschwundene staatliche Gebilde, indem wir schließlich einen 
Staat der Vergangenheit beurteilen nach dem, was von ihm übrig- 
geblieben ist. Das kann aber nichts anderes sein als die von 
ihm hervorgerufenen Kulturwirkungen jeder Art, die als stetig 
fortzeugende Elemente der geschichtlichen Bewegung allein Un- 
sterblichkeit besitzen.
	        
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