Full text: Allgemeine Staatslehre

268 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
Ausbildung ungemessene Zeiträume nötig waren, ist aber nicht 
allein von ihm bedingt, da es auch ackerbauende Nomaden gibt. 
Mit der Okkupation des Landes wird eine viel verwickeltere 
Eigentumsordnung notwendig als auf früheren Wirtschaftsstufen. 
Die Grenzen zwischen Gemein- und Sondergut müssen streng ge- 
zogen werden; die Familie als Wirtschaftsverband erfährt eine 
reichere Gliederung und Durchbildung; die Ausbeutung mensch- 
licher Arbeitskraft beginnt mit der Institution der Haussklaverei, 
die allein schon den Krieg zu einer dauernden, auf Gewinnung 
von unfreien Arbeitern gerichteten Tätigkeit des Gemeinwesens 
gestaltet. Die Unterschiede des Besitzes rufen eine Schichtung 
der Gesellschaft hervor; dort aber namentlich, wo siegende 
Stämme über besiegte ihre Herrschaft errichten, entfaltet sich der 
Gegensatz einer herrschenden und beherrschten Klasse, der der 
ganzen Organisation des Gemeinwesens seinen Charakter aufprägt. 
Alle diese Verhältnisse werden gefestigt durch das zu ihnen 
hinzutretende Gefühl ihrer Normmäßigkeit. So ist denn die 
Bildung von Verbänden auf territorialer Grundlage innig ver- 
knüpft mit der Durchbildung einer verwickelten Rechtsordnung, 
die als solche in den sozialen Anschauungen primitiver Zeiten 
fest gegründet ist und nicht etwa mit dem Maßstabe höherer 
Zivilisation gemessen werden darf, um sie als bloße Organisation 
der Macht zu erklären. Auflehnungen gegen die bestehende 
Ordnung, verbunden mit Versuchen, ein den Wünschen der Un- 
zufriedenen angemessenes Recht herbeizuführen‘ werden wohl 
bereits auf früher Entwicklungsstufe nicht ausgeblieben sein. 
Alle Stabilität der ökonomischen und staatlichen Verhältnisse 
kann aber nur durch die Überzeugung ihrer Rechtmäßigkeit 
auf die Dauer gewahrt werden. 
Es ist daher der primäre Staatenbildungsprozeß zugleich ein 
Prozeß der Rechtsbildung gewesen, so daß auch geschichtlich 
Staat und Recht von Anbeginn miteinander verknüpft gewesen 
sind. Vom engsten Verbande — wie immer er nun beschaffen 
gewesen sein mag: ob Familie oder Horde — aufwärts steigend, 
ergreift das Recht die höheren, sich über die primären erhebenden 
Verbände, so auch den höchsten, den Abschluß dieser Kette 
bildenden Verband des territorialen Staatswesens. Da nun der 
höhere Verband stets auf dem Wege des Experiments, der Er- 
fahrung oder auch des Zufalls gefunden wird, niemals aber, wie 
der spätere Rationalismus meinte, bewußter, auf klare Zwecke
	        
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