Neuntes Kapitel. Entstehung und Untergang des Staates. 273
lich aber die Frage nach der Entstehung .des Bundesstaates hat
zahlreiche Versuche einer rechtlichen Konstruktion der Entstehung
dieser Form der Staatenverbindungen hervorgerufen, die an
anderer Stelle noch besonders besprochen werden sollen.
Die Unklarheit solcher Auffassung wird leicht erkannt, wenn
man sich das Wesen des Völkerrechts vor Augen hält. Das
Völkerrecht bindet die bereits bestehenden Staaten vermöge der
Anerkennung, die es durch diese erfährt, nicht aber staatsbildende
Mächte, die als solche nicht Staaten sind. Es kann daher die
Bedingungen festsetzen, unter. welchen die anderen Staaten einem
Gemeinwesen Anerkennung als Staat gewähren oder verweigern
dürfen, nicht aber die Staatsschöpfung selbst regeln. Der Staat
ist Staat kraft seines inneren Wesens. In die Gemeinschaft des
Völkerrechts aber tritt er erst vermöge der'ihm von den anderen
Mitgliedern dieser Gemeinschaft ausdrücklich oder stillschweigend
zuteil werdenden Anerkennung ein, wie jede Individualität ‚zur
Person durch Anerkennung von seiten einer Rechtsgemeinschaft
erhoben wird. Das Völkerrecht knüpft daher an das Faktum der
staatlichen Existenz an, vermag dieses Faktum aber nicht zu
schaffen).
Aber auch das Staatsrecht ist unfähig, den Staatenbildungs-
prozeß zu erklären. Der Staat kann nicht Recht für seine eigene
Entstehung festsetzen, da er zuerst dasein muß, um Recht
schaffen zu können. Staatsschöpfungsakte können allerdings nach
dem Rechte der durch sie betroffenen Staaten gewertet werden:
sie können gegen die Rechtsordnung dieser Staaten sein oder ihr
gemäß erfolgen. Niemals kann aber der also entstandene Staat
1904 S. 106, erklärt ganz richtig, auf die Frage nach der Entstehung des
Staates habe die Geschichte, nicht das Recht, zu antworten, scheidet
aber auch nicht scharf genug die rechtliche Vorgeschichte staatlicher
Entstehungsakte von der faktischen Entstehung selbst (z.B. wird für
Belgien vertragsmäßige freiwillige Trennung von den Niederlanden als
Entstehungsgrund angegeben, was überdies geschichtlich nicht zutrifft).
Grundsätzlich übereinstimmend nunmehr v.Liszt, Das Völkerrecht
9. Aufl. 1913 S.50 85 III1, nach Aufgabe seiner früheren abweichenden
Ansicht (3. Aufl. 1904 S. 41f.).
2) Haenel, Staatsrecht I S.36, und Anschütz, Enzykl. S. 460,
behaupten das Dasein völkerrechtlicher Sätze über Staatengründung;
doch ruht ihre Beweisführung auf einer petitio principii: weil ihrer
Ansicht nach das Deutsche Reich durch Vereinbarung entstand, deshalb
muß ein Staat durch Rechtsakt entstehen können.
G. Jellinek, Allg. Staatslehre. 3. Aufl. 18