Full text: Allgemeine Staatslehre

I. Soziale Garantien 
II. Politische Garantien . 
III. Rechtliche Garantien 
Inhaltsverzeiehnis. 
Unzulässigkeit des Heranziehens antiker und 
mittelalterlicher Staatenbünde zur Gewinnung des 
Typus. Calhouns Lehre. Feststehendes Merkmal: 
Souveränetät der Bundesglieder. Der Staaten- 
bund als höchst unbefriedigende Form dauern- 
der Organisation . 
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„Der Bundesstaat . . . . 2 2... 
Er ist souverän. Hervorgehen seiner Staats- 
gewalt aus den Gliedstaaten. Er ist eine staats- 
rechtliche Staatenverbindung. Gliedstaaten als 
Organe der Bundesgewalt. Staatlicher Charakter 
der Gliedstaaten nach zwei Richtungen: als 
bundesgewaltfreie Gemeinwesen und als Träger 
von öÖffentlich-rechtlichen Ansprüchen an den 
Bundesstaat. Grundlage des Bundesstaats ver- 
fassungsmäßige, nicht vertragsmäßige Ordnung. 
Vorangehende Gründungsvorgänge aber von 
höchster praktischer Bedeutung . en 
Zwei Möglichkeiten für das spätere Eintreten 
von Gliedstaaten. Die Reclıtsstellung der Glied- 
staaten ist gleich der der Individuen nach vier 
Richtungen zu betrachten. Rechte der Bundes- 
gewalt. Keine Grenze für die Ausdehnung seiner 
Kompetenz gegenüber den Gliedstaaten . 
Der Bundesstaat als einzig gesunde und normale 
Form der Staatenverbindungen politischer Art 
Zweiundzwanzigstes Kapitel. Die Garantien 
des öffentlichen Rechtes . . . . 
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l. Administrative, finanzielle und parlamentarische Kon- 
trollen . 
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2. Individuelle Verantwortlichkeit der Träger staatlicher 
Organstellung gegenüber dem Staate 
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3. Rechtsprechung als staatliche Funktion zum Schutze 
des gesamten Rechtes 
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4. Rechtsmittel der Gewaltunterworfenen zur Verfolgung 
Ihrer individuellen Rechte. Schluß 
Verzeichnis der Abweichungen 
Namen- und Sachregister 
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792 —193 
793— 794 
7194—795 
796—800 
801—837
	        
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