I. Soziale Garantien
II. Politische Garantien .
III. Rechtliche Garantien
Inhaltsverzeiehnis.
Unzulässigkeit des Heranziehens antiker und
mittelalterlicher Staatenbünde zur Gewinnung des
Typus. Calhouns Lehre. Feststehendes Merkmal:
Souveränetät der Bundesglieder. Der Staaten-
bund als höchst unbefriedigende Form dauern-
der Organisation .
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„Der Bundesstaat . . . . 2 2...
Er ist souverän. Hervorgehen seiner Staats-
gewalt aus den Gliedstaaten. Er ist eine staats-
rechtliche Staatenverbindung. Gliedstaaten als
Organe der Bundesgewalt. Staatlicher Charakter
der Gliedstaaten nach zwei Richtungen: als
bundesgewaltfreie Gemeinwesen und als Träger
von öÖffentlich-rechtlichen Ansprüchen an den
Bundesstaat. Grundlage des Bundesstaats ver-
fassungsmäßige, nicht vertragsmäßige Ordnung.
Vorangehende Gründungsvorgänge aber von
höchster praktischer Bedeutung . en
Zwei Möglichkeiten für das spätere Eintreten
von Gliedstaaten. Die Reclıtsstellung der Glied-
staaten ist gleich der der Individuen nach vier
Richtungen zu betrachten. Rechte der Bundes-
gewalt. Keine Grenze für die Ausdehnung seiner
Kompetenz gegenüber den Gliedstaaten .
Der Bundesstaat als einzig gesunde und normale
Form der Staatenverbindungen politischer Art
Zweiundzwanzigstes Kapitel. Die Garantien
des öffentlichen Rechtes . . . .
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l. Administrative, finanzielle und parlamentarische Kon-
trollen .
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2. Individuelle Verantwortlichkeit der Träger staatlicher
Organstellung gegenüber dem Staate
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3. Rechtsprechung als staatliche Funktion zum Schutze
des gesamten Rechtes
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4. Rechtsmittel der Gewaltunterworfenen zur Verfolgung
Ihrer individuellen Rechte. Schluß
Verzeichnis der Abweichungen
Namen- und Sachregister
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