Full text: Allgemeine Staatslehre

Zehntes Kapitel. Die geschichtlichen Haupttypen des Staates. 307 
Dem Individuum war im antiken Staate, wie im modernen, 
eine Sphäre freier, vom Staate unabhängiger Betätigung gegeben, 
aber zum Bewußtsein des rechtlichen Charakters 
dieser staatsfreien Sphäre ist es im Altertum nicht gekommen. 
Das Bewußtsein von dieser individuellen Freiheit als eines 
rechtlichen Institutes ist bedingt durch das Bewußtsein von 
einem Gegensatz des Individuums zum Staate. Das aber hat dem 
hellenischen Denken notwendig gemangelt, und als der Indivi- 
dualismus der späteren Zeit. das Gefühl dieses Gegensatzes hätte 
erwecken können, da war die Selbständigkeit der griechischen 
Staaten dahin. Die Behauptung individueller Freiheitsrechte hat 
einen doppelten Gegensatz zur Voraussetzung, den der Kirche 
zum Staate und den des Monarchen zum Volke. Erst aus den 
konfessionellen Kämpfen der neueren Zeit und aus dem Ringen 
zwischen absoluter Fürstenmacht und Volksrecht ist, wie später 
noch eingehender zu erörtern, die Vorstellung des ursprünglich 
berechtigten, daher auch dem Staate gegenüber mit einer unan- 
tastbaren Freiheitssphäre ausgerüsteten Individuums entsprungen. 
Keiner von diesen Gegensätzen ist in Hellas vorhanden. Weder 
wollte der einzelne Freiheit vom religiösen Zwange — etwas 
Ähnliches wie Glaubenswechsel ist dem Zeitalter polytheistischer 
Naturreligion gänzlich fremd —, noch stand das Volk im Gegen- 
satze zum Herrscher, da es ja selbst dieser Herrscher war. 
Allein das Nichtwissen um die individuelle Berechtigung 
erstreckt sich nur auf diese Freiheitssphäre. Hingegen ist das 
Bewußtsein lebendig, daß der Staat im Interesse des einzelnen 
Aufgaben erfülle, die dieser als sein Recht zu fordern habe. 
Nicht nur unbeweisbar ıst der Satz, den zuletzt noch Gierke 
ım Anschluß an Stahl und Hildenbrand ausgesprochen hat, 
daß es kein selbständiges Privatrecht in Hellas gab?), es ist 
gerade das Gegenteil davon wahr. Wieder sind es Plato und 
Arıstoteles, die mit der griechischen Wirklichkeit identifiziert 
werden; weıl namentlich der erstere vom Privatrecht nichts weiß, 
habe es auch keins gegeben?). Aber Haben und Begreifen sind 
1) „Ein selbständiges Privatrecht gab es nicht; auch die Privat- 
rechtsverhältnisse erschienen den Griechen als unmittelbarer Ausfluß 
des staatlichen Verbandes.‘ Genossenschaftsrecht III S. 11. 
2) Auch die Behauptung von Bernatzik, Republik und Monarchie 
1892 S.14, daß das Individuum in Griechenland dem Staate gerade so 
gegenübergestanden habe wie der Sklave seinem Herrn, basiert aus- 
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