Zehntes Kapitel. Die geschichtlichen Haupttypen des Staates. 307
Dem Individuum war im antiken Staate, wie im modernen,
eine Sphäre freier, vom Staate unabhängiger Betätigung gegeben,
aber zum Bewußtsein des rechtlichen Charakters
dieser staatsfreien Sphäre ist es im Altertum nicht gekommen.
Das Bewußtsein von dieser individuellen Freiheit als eines
rechtlichen Institutes ist bedingt durch das Bewußtsein von
einem Gegensatz des Individuums zum Staate. Das aber hat dem
hellenischen Denken notwendig gemangelt, und als der Indivi-
dualismus der späteren Zeit. das Gefühl dieses Gegensatzes hätte
erwecken können, da war die Selbständigkeit der griechischen
Staaten dahin. Die Behauptung individueller Freiheitsrechte hat
einen doppelten Gegensatz zur Voraussetzung, den der Kirche
zum Staate und den des Monarchen zum Volke. Erst aus den
konfessionellen Kämpfen der neueren Zeit und aus dem Ringen
zwischen absoluter Fürstenmacht und Volksrecht ist, wie später
noch eingehender zu erörtern, die Vorstellung des ursprünglich
berechtigten, daher auch dem Staate gegenüber mit einer unan-
tastbaren Freiheitssphäre ausgerüsteten Individuums entsprungen.
Keiner von diesen Gegensätzen ist in Hellas vorhanden. Weder
wollte der einzelne Freiheit vom religiösen Zwange — etwas
Ähnliches wie Glaubenswechsel ist dem Zeitalter polytheistischer
Naturreligion gänzlich fremd —, noch stand das Volk im Gegen-
satze zum Herrscher, da es ja selbst dieser Herrscher war.
Allein das Nichtwissen um die individuelle Berechtigung
erstreckt sich nur auf diese Freiheitssphäre. Hingegen ist das
Bewußtsein lebendig, daß der Staat im Interesse des einzelnen
Aufgaben erfülle, die dieser als sein Recht zu fordern habe.
Nicht nur unbeweisbar ıst der Satz, den zuletzt noch Gierke
ım Anschluß an Stahl und Hildenbrand ausgesprochen hat,
daß es kein selbständiges Privatrecht in Hellas gab?), es ist
gerade das Gegenteil davon wahr. Wieder sind es Plato und
Arıstoteles, die mit der griechischen Wirklichkeit identifiziert
werden; weıl namentlich der erstere vom Privatrecht nichts weiß,
habe es auch keins gegeben?). Aber Haben und Begreifen sind
1) „Ein selbständiges Privatrecht gab es nicht; auch die Privat-
rechtsverhältnisse erschienen den Griechen als unmittelbarer Ausfluß
des staatlichen Verbandes.‘ Genossenschaftsrecht III S. 11.
2) Auch die Behauptung von Bernatzik, Republik und Monarchie
1892 S.14, daß das Individuum in Griechenland dem Staate gerade so
gegenübergestanden habe wie der Sklave seinem Herrn, basiert aus-
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