305 Zweites Buch. Allgemeine Soziallelıre des Staates.
zweierlei; je weiter unsere Kenntnis des griechischen Privat-
rechts dringt, desto mehr finden wir, daß der Rechtsschutz im
Privatinteresse ausgebildet wart). Nicht minder waren die poli-
tischen Rechte als individuelle Rechte anerkannt und ausgebildet.
Die rechtliche Qualifikation der Person als Bürgers, das Bürger-
recht, ist Gegenstand genauester Festsetzung gewesen, nicht nur
durch innerstaatliche Gesetze, sondern auch durch Staatsver-
träge. Die Formen der hellenischen Staatenverbindungen: die
Isopolitie und Sympolitie, waren wesentlich auf die Ausgestal-
tung des Bürgerrechtes in diesen Verbänden aufgebaut?). Ebenso
waren die Funktionen dieses Bürgerrechtes: Anspruch auf
Leistungen der Gerichte und Teilnahme am Staatsleben, in ihrer
rechtlichen Qualität klar erkannt und anerkannt. Ja, nicht nur
dem Vollbürger, auch dem Schutzverwandten stand ein fest zu-
schließlich auf Aristoteles, nicht auf den realen rechtlichen Institutionen
der Hellenen.
1) Das hat schon Freese, a.a.0. S.5ff., energisch hervorgehoben.
Die Gründe des Mangels einer attischen Rechtswissenschaft sind mannig-
faltig; nicht zum geringsten mag die Charakteranlage des athenischen
Volkes mitgewirkt haben; vgl. Wachsmuth Hellenische Altertums-
kunde II 2. Aufl. 1846 S.160ff. Wer wird aber heute, im Zeitalter
breitester historischer Rechtsforschung, dem hochmütigen Ausspruch
Ciceros, De orat. I 44, beitreten: Incredibile est enim, quam sit omne
jus civile praeter hoc nostrum, inconditum atque ridiculum? Diesen
Standpunkt haben allerdings lange die Romanisten gegenüber den Ger-
manisten festgehalten, konnten sie doch den Fehlschluß von dem
Mangel einer Rechtswissenschaft auf den Mangel eines Rechtes auf
das deutsche Recht des Mittelalters in ähnlicher Weise anwenden, wie
die herrschende Lehre aus dem Fehlen einer platonischen und aristote-
lıschen Jurisprudenz auf das Nichtvorhandensein der selbständigen
individuellen Persönlichkeit in Hellas schließt. Aus neuerer Zeit lehrt
uns die Geschichte der englischen Jurisprudenz, wie wenig man aus
der Literatur eines Volkes sichere Schlüsse auf dessen Recht ziehen
kann. Von der im 18, Jahrhundert sich ausbildenden parlamentarischen
Regierung weiß die gleichzeitige englische Rechtswissenschaft nichts;
das Dasein eines Kabinetts wird von Blackstone mit keiner Silbe
erwähnt. Auch später verdanken wir kontinentalen Schriftstellern bessere
und gründlichere Darstellungen des öffentlichen Rechtes Englands als
den Engländern selbst, der sicherste Beweis dafür, daß dieses Volk
nicht imstande ist, auch geistig zu beherrschen, was es geschichtlich
geschaffen hat.
2) Vgl. Schömann Griechische Altertümer, 4. Aufl. I 1897 S. 373 ff. ;
Busolt a.a.0. S.200ff.; Szanto Das griechische Bürgerrecht 1892
3.67 ff., 104 ff.