Full text: Allgemeine Staatslehre

Zehntes Kapitel. Die geschichtlichen Haupttypen des Staates. 309 
gemessener Anteil von Rechten zu, nicht etwa nur eine prekäre 
Duldung. Durch die eigentümlichen Institute der Proxenie und 
Euergesie wurde Bürgern fremder Staaten eine ganze Reihe recht- 
licher Fähigkeiten und Privilegien beigelegt (Zutritt zum Rat 
und zur Volksversammlung, Recht zum Erwerbe von Häusern 
und Grundbesitz, Sicherheit gegen Beschlagnahme der Person 
und des Eigentums, zuweilen auch Befreiung von Abgaben bei 
Käufen und Verkäufen, unbehinderte Ein- und Ausfuhr, endlich 
ein Ehrenplatz im Theater)!). Auch wurde den Behörden zur 
Pflicht gemacht, sich des Proxenos anzunehmen, wenn er etwas 
bedürfen sollte?2). Enktesis, Gerichtszuständigkeit und Epidamie 
waren Formen der Verleihung privatrechtlicher Fähigkeiten an 
Fremde, die als Teile der den Vollbürgern zukommenden Be- 
fugnisse zugleich bewiesen, wie scharf man zwischen bloßer 
Privatrechtsfähigkeit und den politischen Rechten zu scheiden 
verstand). 
Gemäß der gesetzlichen Grundlage aller Leistungen an den 
Staat waren willkürliche Schatzungen ausgeschlossen, ganz wie 
im Staate der Gegenwart. Von diesen Leistungen war die am 
weitesten gehende die vom 18. bis 60. Jahre währende Wehr- 
pflicht, die der Theorie vom Aufgehen des einzelnen im Staate 
als eines der bedeutendsten Argumente erscheint, heute aber, 
wo die Landsturmpflicht bis zum vollendeten 45. Jahre dauert, 
nicht mehr als übermäßige Belastung behauptet werden kann, 
zumal die Verpflichtung zum Felddienste nur auf den Klassen 
vom 20. bis 50. Jahre ruhte®). 
Geschützt waren diese Rechte durch eine wohlausgebildete 
Gerichtsbarkeit, die, ganz wie die moderne, nur auf Antrag der 
Interessenten tätig werden konnte, daher im Richterspruch nicht 
nur eine Öffentliche Pflicht erfüllte, sondern auch einem sub- 
jektiven Rechtsanspruche des einzelnen genügte. Selbst Analogien 
der modernen verwaltungsrechtlichen Parteistreitigkeiten kennt 
das athenische Finanzrecht5). Wenn sich jemand, der für eine 
1) Busolt a.a.0. S.53, 54. 
2) Busolt S.54. 
3) Über die juristisch sehr interessanten Verhältnisse Szanto 8.27. 
4) Busolt S.388. 
5) Wie lebhaft das Gefühl des selbständigen individuellen Vermögens- 
subjektes ausgebildet war, geht daraus hervor, daß indirekte Steuern 
die Regel waren, direkte aber als Freiheitsbeschränkung galten, 
Vgl. Beloch I S. 434. 
 
	        
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