Zehntes Kapitel. Die geschichtlichen Haupttypen des Staates. 311
ot "Adnvaioı und Sparta oi Auxedauuövıo. Das territoriale
Element des Staates ist in seiner Bedeutung von den Alten nicht
erkannt worden. „Der Begriff des Staates haftet bloß an den
Bürgern, selbst wenn diese ihre Heimat verlassen, nicht am
Territorium, und weil das Bürgerrecht ein gentilizisches ist,
so ist der Staat an das Bestehen der Geschlechter gebunden, aber
zunächst nicht an das Land, das sie bewohnen, nicht einmal an
die heiligen Stätten nationaler Götterverehrung.‘'!) Daher setzen
selbst im Exil befindliche Bürger in genügender Zahl das vom
Feinde gestörte Staatswesen fort, das sofort wieder auflebt, wenn
Umwälzungen zu einer Restitution des Staates führen ?).
Wil man den griechischen Staat kurz charakterisieren, so
kann dies nach dem Vorangehenden auf folgende Weise geschehen.
Der hellenische Staat ist ein in sich einheitlicher, unabhängiger,
auf eigenen Gesetzen und eigenen Behörden ruhender Bürger-
verband. Dieser Verband ist zugleich staatlicher und religiöser
Verband. Als oberstes Prinzip für Verwaltung und Rechtspflege
gilt deren Gesetzmäßigkeit. Infolgedessen hat der Bürger einen
festen, anerkannten Rechtskreis, von dem die Staatswissenschaft
vorzugsweise den in ihm enthaltenen Anteil an der staatlichen
Machtübung ins wissenschaftliche Bewußtsein erhoben hat, wäh-
rend der Mangel einer selbständigen Rechtswissenschaft die
anderen Elemente nicht zur klaren Erkenntnis kommen ließ.
Vermöge der Einheit von staatlicher und religiöser Organisation
wird der Staatszweck theoretisch in denkbar umfassendster Weise
formuliert, so daß die ganze Kulturpflege in ihm einbegriffen ist,
wenn auch in der Ausführung dieser Idee der antike Staat hinter
dem ihm hierin von vielen entgegengesetzten modernen Staat
weit zurückbleibt. Der Staat, welcher in Wahrheit alle Seiten
des menschlichen Gemeindaseins in seinen Bereich gezogen hat,
ist der mit unvergleichlich größerer realer Macht als der helle-
nische ausgestattete Staat der Gegenwart.
Der bedeutsamste Unterschied zwischen antikem und mo-
dernem Staat liegt in der Schätzung der menschlichen Persön-
lichkeit. Zur Anerkennung des Menschen schlechthin ais Person
1) Szanto S.5. Auch Aristoteles definiert in seiner Untersuchung
über das Wesen des Bürgers die Polis als eine Menge von Bürgern:
n yag nölıs noAuav m nijdds Eorw, Pol. III 1275a, 1. Vgl. auch
Thukyd. VII 77.
2) Szanto l.c.