Full text: Allgemeine Staatslehre

Zehntes Kapitel. Die geschichtlichen Haupttypen des Staates. 311 
ot "Adnvaioı und Sparta oi Auxedauuövıo. Das territoriale 
Element des Staates ist in seiner Bedeutung von den Alten nicht 
erkannt worden. „Der Begriff des Staates haftet bloß an den 
Bürgern, selbst wenn diese ihre Heimat verlassen, nicht am 
Territorium, und weil das Bürgerrecht ein gentilizisches ist, 
so ist der Staat an das Bestehen der Geschlechter gebunden, aber 
zunächst nicht an das Land, das sie bewohnen, nicht einmal an 
die heiligen Stätten nationaler Götterverehrung.‘'!) Daher setzen 
selbst im Exil befindliche Bürger in genügender Zahl das vom 
Feinde gestörte Staatswesen fort, das sofort wieder auflebt, wenn 
Umwälzungen zu einer Restitution des Staates führen ?). 
Wil man den griechischen Staat kurz charakterisieren, so 
kann dies nach dem Vorangehenden auf folgende Weise geschehen. 
Der hellenische Staat ist ein in sich einheitlicher, unabhängiger, 
auf eigenen Gesetzen und eigenen Behörden ruhender Bürger- 
verband. Dieser Verband ist zugleich staatlicher und religiöser 
Verband. Als oberstes Prinzip für Verwaltung und Rechtspflege 
gilt deren Gesetzmäßigkeit. Infolgedessen hat der Bürger einen 
festen, anerkannten Rechtskreis, von dem die Staatswissenschaft 
vorzugsweise den in ihm enthaltenen Anteil an der staatlichen 
Machtübung ins wissenschaftliche Bewußtsein erhoben hat, wäh- 
rend der Mangel einer selbständigen Rechtswissenschaft die 
anderen Elemente nicht zur klaren Erkenntnis kommen ließ. 
Vermöge der Einheit von staatlicher und religiöser Organisation 
wird der Staatszweck theoretisch in denkbar umfassendster Weise 
formuliert, so daß die ganze Kulturpflege in ihm einbegriffen ist, 
wenn auch in der Ausführung dieser Idee der antike Staat hinter 
dem ihm hierin von vielen entgegengesetzten modernen Staat 
weit zurückbleibt. Der Staat, welcher in Wahrheit alle Seiten 
des menschlichen Gemeindaseins in seinen Bereich gezogen hat, 
ist der mit unvergleichlich größerer realer Macht als der helle- 
nische ausgestattete Staat der Gegenwart. 
Der bedeutsamste Unterschied zwischen antikem und mo- 
dernem Staat liegt in der Schätzung der menschlichen Persön- 
lichkeit. Zur Anerkennung des Menschen schlechthin ais Person 
1) Szanto S.5. Auch Aristoteles definiert in seiner Untersuchung 
über das Wesen des Bürgers die Polis als eine Menge von Bürgern: 
n yag nölıs noAuav m nijdds Eorw, Pol. III 1275a, 1. Vgl. auch 
Thukyd. VII 77. 
2) Szanto l.c.
	        
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