Full text: Allgemeine Staatslehre

314 Zweites Buch. Allgemeine Soziallelıre des Staates. 
daß sie kein Gebiet hatte, sondern reiner Personenverband war. 
Mit solcher Stellung des Hausvaters aber ist die Anerkennung 
einer selbständigen, vom Staatsgebot freien individuellen Per- 
sönlichkeit, wenigstens für den homo sul ıuris, bereits in den 
anfänglichen staatlichen Institutionen begründet. Hatte sich doch 
der Staat nach der Erinnerung des Volkes aus einem Bunde der 
zu gentes zusammengefaßten Familien entwickelt, so daß die 
Familie — quasi seminarium rei publicae, wie sie Cicero!) 
nennt — als in derStaatsverbindung fortdauernde, ursprünglichste: 
politische Organisation erscheint. So ist denn die Scheidung 
einer öffentlichen und einer privaten Macht und der darauf 
basierte Grundsatz von öffentlichem und Privatrecht bereits in 
dem geschichtlichen Aufbau des römischen Staates begründet. Der 
Römer ist auch dem Staate gegenüber Person. Es ist für den 
römischen Geist bezeichnend, daß Scheidung sowohl als Zu- 
sammenhang des öffentlichen und Privatrechtes mit dem Augen- 
blick ins Bewußtsein: tritt, von dem an überhaupt von einer 
römischen Wissenschaft die Rede sein kann. So wenig läßt der 
Römer das Individuum im Staate aufgehen, daB ihm umgekehrt 
die ganze Staatsordnung als in den Dienst des Individuums ge- 
stellt erscheint. Ganz wie beinahe zwei Jahrtausende später 
Locke läßt Cicero die Eigentumsordnung als den wichtigsten 
Gegenstand des gesamten politischen Lebens erscheinen?). Auch 
an dem Streben nach Weltherrschaft hat der auf Privatvorteil 
bedachte individuelle Egoismus einen großen Anteil gehabt. Die 
Unterordnung des Individuums unter das Ganze ist ihm reichlich 
gelohnt worden. 
Das klare rechtliche Bewußtsein einer politischen 
Freiheitssphäre hat den Römern wie den Griechen, und zwar aus 
gleichen Gründen, gemangelt, obwohl sich deutliche Spuren der 
Vorstellung nachweisen lassen, daß selbst die Macht des Ge- 
setzgebers gegenüber dem Individuum Schranken habe?°). 
  
!) De off. I 17, 54. 
2) Vgl. oben S. 199 Note 4. 
s) Vgl. die bei Jhering, Geist des römischen Rechts, 4. Aufl. II 
826 S.60 N.44u.45, zitierten Stellen des Cicero. Die stoisch-cicero- 
nianısche Lehre vom ius naturae, die später von der Jurisprudenz weiter 
entwickelt wurde, trägt bereits Keime der Forderung einer Beschränkung 
der gesetzgebenden Gewalt des Staates in sich, die mit den modernen 
naturrechtlichen Anschauungen dieser Art in nachweisbarem Zusammen- 
hang stehen.
	        
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