Erstes Kapitel.
Die Aufgabe der Staatslehre.
1. Die wissenschaftliche Stellung der Staatslehre.
Der Mensch ist seiner psychischen Seite nach in zweifacher
Weise Gegenstand der Wissenschaft: entweder als 'Individuum
oder als geselliges Wesen. Die Disziplinen der Geisteswissen-
schaft!), welche die Aufgabe haben, die Erscheinungen des
menschlichen Gemeinlebens allseitig zu erforschen, bilden in
ihrer Gesamtheit die Gesellschafts- oder Sozialwissenschaften 2).
Die Erscheinungen des menschlichen Gesellschaftslebens zer-
fallen wiederum in zwei Klassen, nämlich in solche, denen ein
einheitlicher, sie leitender Wille wesentlich ist, und in solche,
die ohne eine aus ihnen hervorgehende Willensorganisation
existieren oder doch existieren können. Die ersteren besitzen
notwendigerweise eine planmäßige, von einem bewußten, auf sie
gerichteten Willen ausgehende Ordnung im Gegensatz zu den
letzteren, deren Ordnung auf anderen Kräften ruht.
In:der Wirklichkeit der Dinge lassen sich zwar die beiden
Arten sozialer Ordnung nicht streng isolieren, da in der un-
1) An Stelle des überlieferten Gegensatzes von Natur- und Geistes-
wissenschaft wird jetzt mit schwerwiegenden Gründen der andersgeartete
von Natur- und Kulturwissenschaft zu setzen gesucht: Rickert Kultur-
wissenschaft und Naturwissenschaft 1898 (2. Aufl. 1910); Die Grenzen
der naturwissenschaftlichen Begriffsbildung 1902 (2. Aufl. 1913), was
bereits von vielen Seiten Nachfolge gefunden hat; vgl. etwa H.U.Kan-
.torowicz Rechtswissenschaft und Soziologie 1911 S. 21ff. Indes hat es
unser Gegenstand mit Erscheinungen zu tun, die auch nach jener Ein-
teilung zu Grenzgebieten gehören, deren gänzliche Einordnung unter eines
der beiden Wissensgebiete nicht gelingt. Darum, und um die bereits be-
stehende terminologische Verwirrung nicht noch mehr zu steigern, soll
hier an den herkömmlichen Bezeichnungen festgehalten werden.
2) Über Umfang und Einteilung der Gesellschaftswissenschaften han-
delt zuletzt Georg v.Mayr Begriff und Gliederung der Staatswissen-
schaften, 3. Aufl. 1910.
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