Elftes Kapitel. Staat und Recht. 341
selben Gedanken. Die faktische Innehabung der Staatsgewalt
legitimiert allein zur Vertretung des Staates nach außen; der
entthronte legitime Machthaber hat dieses Recht durch das bloße
Faktum seiner Entfernung aus der Herrscherstellung verloren.
Als Großbritannien 1860 das Königreich Italien anerkannte,
brach der englische Premierminister sofort den amtlichen Verkehr
mit dem Gesandten des Königs beider Sizilien ab).
Die Lehre vom Staate empfängt nun durch die grundlegende
Erkenntnis der normativen Bedeutung des Faktischen hervor-
ragendste Förderung. Durch sie erst wird begründet und ver-
ständlich, was die soziale Theorie von dem Verhältnis von Staat
und Gesellschaft behauptet hat. Ihr zufolge ist ja die Staats-
ordnung ein fortwährender Kompromiß der einzelnen um die
Herrschaft ringenden Gruppen und auch die Verfassung des
Staates in Wahrheit nichts anderes als das Spannungsverhältnis
der gesellschaftlichen Faktoren. Man müsse zwischen der ge-
schriebenen und der tatsächlichen Verfassung eines Staates unter-
scheiden. Die letztere, in welcher das wirkliche Leben des
Staates zum Ausdruck kommt, bestehe in der faktischen Macht-
verteilung, die in jedem Staate unabhängig von geschriebenen
Rechtssätzen vorhanden ist.
Auch das Recht ist dieser Lehre zufolge ein Kompromiß
zwischen verschiedenen einander widerstreitenden Interessen?).
Dieser Kompromiß werde aber herbeigeführt sowohl durch die
Stärke der Interessen als auch durch die soziale Macht der Inter-
essenten. Es seien daher die faktischen Machtverhältnisse,
welche der Rechtsordnung zugrunde liegen und in ihr den ent-
sprechenden Ausdruck finden.
\enn .auch diese Theorie, wie alle Lehren, die einen um-
fassenden Komplex sozialer Erscheinungen auf eine einzige Ur-
sache zurückführen wollen, das Wesen der gesamten Rechts- und
Staatsordnung nicht zu erklären imstande ist, so muß ihr doch
zugegeben werden, daß wichtige Partien des öffentlichen Rechtes
erst durch sie in ihrem Entstehen und Wirken verständlich
werden. Allein sıe ıst zu ergänzen durch die Einsicht, daß den
tatsächlichen Verhältnissen selbst normative Kraft innewohnt,
d. h. daß aus ihnen die Überzeugung hervorgehen muß, daß die
tatsächlichen Herrschaftsverhältnisse als rechtliche anzuerkennen
1) F.v.Martens Völkerrecht II 1886 S. 24£.
?) Vgl. oben S. 97.