344 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates.
Lehren von der Natur des Öffentlichen Rechtes als einseitige
Auffassungen der verwickelten Erscheinung. Er liegt nämlich als
richtiger Kern in der Legitimitätstheorie verborgen, die im letzten
Grunde das Recht stets aus der durch lange Zeiträume geübten
Anerkennung faktischer Verhältnisse ableitet. Aber auch die
Theorie, welche den Staat nur als Machtverhältnis auffaßt, als
brutale Tatsache, hat ein Element des öffentlichen Rechtes erkannt.
Beide Lehren irren, indem sie Macht und Recht als absolute
Gegensätze auffassen. Nur die nicht von dem Gefühl ihrer
Normmäßigkeit begleitete Macht wird als Unrecht empfunden.
Der Prozeß der Umsetzung staatlicher Macht- in Rechts-
verhältnisse spezialisiert sich aber mannigfach in den konkreten
Fällen Energie oder Trägheit des Volkscharakters, Stumpfheit
oder kritische Schärfe des öffentlichen Geistes, Fähigkeit der
Machthaber, sich die Massen zu assimilieren, und was die tausend-
fältigen historischen Umstände sonst sein mögen, die den einzelnen
geschichtlichen Vorgang bestimmen, lassen kürzere oder längere
Zeit verstreichen, ehe ein politisches Faktum als zu Recht be-
stehend anerkannt wird. Es gibt deshalb im Leben der Völker
Epochen, die von den Zeitgenossen und den Nachkommen als
Zeiträume rechtloser Herrschaft und barer Willkür empfunden
werden. Von rechtlicher Bedeutung kann dies werden, wenn es
gelingt, den als unrechimäßig empfundenen Zustand aufzuheben,
der dann gegenüber dem wiedergekehrten, noch nicht der Über-
zeugung von seiner Rechtmäßigkeit entkleideten als Usurpation
und Unrecht erscheint.
2. An dieser Stelle ist aber nunmehr ein zweites wichtiges
Element der Bildung und Entwicklung des Rechtes festzustellen
und zu untersuchen. Wohl zu unterscheiden nämlich von jenen
noch nicht als normmäßig empfundenen Zuständen sind die
Kritiken positiv-rechtlicher Verhältnisse am Maßstabe eines zu
erstrebenden Zieles. Mit der Änderung der sozialen Verhältnisse
ändert sich nämlich auch der Wert, der den in Kraft befindlichen
Normen zugeschrieben wird. In der Gesellschaft findet un-
unterbrochene Bewegung und Umbildung statt, an welcher auch
die Art des Normativen teilhat. Denn diese Bewegung ist stets
begleitet von dem Streben nach Änderung und Ergänzung des
bestehenden Rechtes. In allen Zeiten, wo dieses Streben einen
hohen Grad hat, erzeugt es zugleich eine bald klar, bald ver-
hüllt auftretende Lehre vom Wesen des Rechtes. Es wird näm-