Full text: Allgemeine Staatslehre

344 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
Lehren von der Natur des Öffentlichen Rechtes als einseitige 
Auffassungen der verwickelten Erscheinung. Er liegt nämlich als 
richtiger Kern in der Legitimitätstheorie verborgen, die im letzten 
Grunde das Recht stets aus der durch lange Zeiträume geübten 
Anerkennung faktischer Verhältnisse ableitet. Aber auch die 
Theorie, welche den Staat nur als Machtverhältnis auffaßt, als 
brutale Tatsache, hat ein Element des öffentlichen Rechtes erkannt. 
Beide Lehren irren, indem sie Macht und Recht als absolute 
Gegensätze auffassen. Nur die nicht von dem Gefühl ihrer 
Normmäßigkeit begleitete Macht wird als Unrecht empfunden. 
Der Prozeß der Umsetzung staatlicher Macht- in Rechts- 
verhältnisse spezialisiert sich aber mannigfach in den konkreten 
Fällen Energie oder Trägheit des Volkscharakters, Stumpfheit 
oder kritische Schärfe des öffentlichen Geistes, Fähigkeit der 
Machthaber, sich die Massen zu assimilieren, und was die tausend- 
fältigen historischen Umstände sonst sein mögen, die den einzelnen 
geschichtlichen Vorgang bestimmen, lassen kürzere oder längere 
Zeit verstreichen, ehe ein politisches Faktum als zu Recht be- 
stehend anerkannt wird. Es gibt deshalb im Leben der Völker 
Epochen, die von den Zeitgenossen und den Nachkommen als 
Zeiträume rechtloser Herrschaft und barer Willkür empfunden 
werden. Von rechtlicher Bedeutung kann dies werden, wenn es 
gelingt, den als unrechimäßig empfundenen Zustand aufzuheben, 
der dann gegenüber dem wiedergekehrten, noch nicht der Über- 
zeugung von seiner Rechtmäßigkeit entkleideten als Usurpation 
und Unrecht erscheint. 
2. An dieser Stelle ist aber nunmehr ein zweites wichtiges 
Element der Bildung und Entwicklung des Rechtes festzustellen 
und zu untersuchen. Wohl zu unterscheiden nämlich von jenen 
noch nicht als normmäßig empfundenen Zuständen sind die 
Kritiken positiv-rechtlicher Verhältnisse am Maßstabe eines zu 
erstrebenden Zieles. Mit der Änderung der sozialen Verhältnisse 
ändert sich nämlich auch der Wert, der den in Kraft befindlichen 
Normen zugeschrieben wird. In der Gesellschaft findet un- 
unterbrochene Bewegung und Umbildung statt, an welcher auch 
die Art des Normativen teilhat. Denn diese Bewegung ist stets 
begleitet von dem Streben nach Änderung und Ergänzung des 
bestehenden Rechtes. In allen Zeiten, wo dieses Streben einen 
hohen Grad hat, erzeugt es zugleich eine bald klar, bald ver- 
hüllt auftretende Lehre vom Wesen des Rechtes. Es wird näm-
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.