Elftes Kapitel. Staat und Recht. 341
Am augenfälligsten vollzieht sich dieser Prozeß der Positi-
vierung (wenn man sich so ausdrücken kann) des Naturrechts im
Laufe von Revolutionen. So vor allem zu Beginn der revolutio-
nären Bewegung in Frankreich in jener denkwürdigen königlichen
Sitzung vom 23. Juni 1789. Indem der dritte Stand dem Befehl
des Königs den Gehorsam weigert und sich, seine wenige Tage
vorher gefaßten Beschlüsse wiederholend, als die mit dem
pouvoir constituant ausgerüstete Nationalversammlung erklärt,
glaubt er auf dem Boden des Rechtes zu stehen. Die Männer,-
welche diese tiefeinschneidende Wandlung vollziehen, sind der
Überzeugung, daß der altmonarchische Staat in Wahrheit auf
dem Prinzip der Volkssouveränetät ruhe, und der König nichts
anderes sei als der Beamte des Gemeinwillens. Dieser Glaube
wird aber durch die revolutionäre, keinem ernsten Widerstand
begegnende Tat des dritten Standes zur Rechtswirklichkeit!).
Die erste französische Verfassungsurkunde vom 3. September 1791
ist gänzlich auf dem Prinzipe der Volkssouveränetät aufgebaut,
und der König hat im großen und ganzen nur die Stellung,
welche ihm Rousseau in seinem contrat social eingeräumt hatte.
Auch in der deutschen Bewegung von 1848 ist die kon-
stituierende Nationalversammlung zu Frankfurt in dem Glauben
1) Höchst interessant sind die in der s&ance royale nach dem Ab-
gange des Königs gehaltenen Reden, die alle von dem dem positiven
Staatsrecht entschieden widersprechenden Gedanken ausgehen, daß der
dritte Stand ganz unabhängig vom König, sogar über ihm stehend, gesetz-
gebende Gewalt besitze. So erklärt Barnave: Vous avez declard
ce que vous &tes; vous n’avez pas besoin de sanction: l’octroi de l’impöt
depend de vous seuls. Envoy&s par la nation, organes de ses volontes
pour faire une Constitution, vous ätes obliges de demeurer assemblös
aussi longtemps que vous le croirez necessaire & l’inter&t de vos com-
mettants, und Sieye&s behauptet von der Autorität des französischen
Volkes: ... Elle nous pousse, et nous demande une constitution. Et qui
peut la faire sans nous? qui peut la faire, si ce n’est nous? Est-il une
puissance sur terre qui vous puisse öter le droit de representer vos
commettants? Hierauf beschließt die Versammlung die Unverletzlichkeit
der Deputierten, bezeichnet die dagegen gerichteten Angriffe als todes-
würdige Verbrechen und verordnet aus eigener Machtvollkommenheit:
„L’'Assemblee nationale arröte que, dans les cas susdits, elle prendra
toutes les mesures necessaires pour rechercher, poursuivre et punir ceux
qui en seront les auteurs, instigateurs ou executeurs.“ Archives parla-
mentaires I Serie VIII p.146f. In so anschaulicher Weise dürfte das
Naturrecht kaum anderswo einen derartigen Triumph gefeiert haben.