6 Erstes Buch. Einleitende Untersuchungen.
bezeichneten Disziplin entweder gar nicht versucht oder in ganz
ungenügender Weise vorgenommen wird.
Unter die staatswissenschaftlichen Disziplinen!) in dem von
uns angegebenen Sinne fällt auch die gesamte Rechtswissenschaft,
da Recht stets nur ein Produkt organisierter menschlicher Ver-
bände sein kann. Die antike Staatswissenschaft hat denn auch
Rechts- und Staatslehre nicht scharf geschieden, zumal für sie
das gesamte menschliche Gemeindasein staatlicher Art ist. Fort-
schreitende Spezialisierung jedoch, die der Ausbildung der Rechts-
wissenschaft durch die Römer ihren Ursprung verdankt, hat diese
zu einem selbständigen Wissensgebiete erhoben. So sind denn
die Staatswissenschaften im weiteren Sinne, die auch
die ganze Rechtswissenschaft unter sich befassen, von den Staats-
wissenschaften im engeren Sinne zu unterscheiden. Im
folgenden sollen die Staatswissenschaften nur in dieser engeren
Bedeutung genommen werden.
Da aber Staats- und Rechtswissenschaft in engem syste-
matischem . Zusammenhang miteinander stehen, so gibt es Dis-
ziplinen, die beiden zugerechnet werden müssen, nämlich jene,
die sich mit den rechtlichen Eigenschaften und Verhältnissen des
Staates beschäftigen, also aus dem Umkreis der Lehren des
öffentlichen Rechtes die des Staats-, Verwaltungs- und Völker-
rechts. Sie sind sowohl Wissenschaften vom Staate als vom
Rechte. Die Bedeutung dieses inneren Zusammenhangs von
Rechts- und ‚Staatswissenschaft wird an anderer Stelle noch ein-
gehender zu erörtern sein.
Die Wissenschaften zerfallen in beschreibende oder erzählende
(deskriptive), erklärende (theoretische) und angewandte (prak-
tische). Die ersten wollen die Erscheinungen feststellen und
ordnen, die zweiten Regeln ihres Zusammenhanges aufweisen, die
dritten ihre Verwendbarkeit für praktische Zwecke lehren.
Eine scharfe Grenzlinie zwischen beschreibender und er-
klärender Wissenschaft läßt sich nicht leicht ziehen, namentlich
nicht auf dem Boden der Sozialwissenschaften. Selbst für die
Naturwissenschaft ist behauptet worden, daß Erklärung einer
Naturerscheinung nichts anderes alsihre vollkommene Beschreibung
1) Auch im Deutschen kann man Staatswissenschaft im Singular
und im Plural, im letzteren die einzelnen Disziplinen, im ersteren deren
Gesamtheit bezeichnend, gebrauchen.