Full text: Allgemeine Staatslehre

6 Erstes Buch. Einleitende Untersuchungen. 
bezeichneten Disziplin entweder gar nicht versucht oder in ganz 
ungenügender Weise vorgenommen wird. 
Unter die staatswissenschaftlichen Disziplinen!) in dem von 
uns angegebenen Sinne fällt auch die gesamte Rechtswissenschaft, 
da Recht stets nur ein Produkt organisierter menschlicher Ver- 
bände sein kann. Die antike Staatswissenschaft hat denn auch 
Rechts- und Staatslehre nicht scharf geschieden, zumal für sie 
das gesamte menschliche Gemeindasein staatlicher Art ist. Fort- 
schreitende Spezialisierung jedoch, die der Ausbildung der Rechts- 
wissenschaft durch die Römer ihren Ursprung verdankt, hat diese 
zu einem selbständigen Wissensgebiete erhoben. So sind denn 
die Staatswissenschaften im weiteren Sinne, die auch 
die ganze Rechtswissenschaft unter sich befassen, von den Staats- 
wissenschaften im engeren Sinne zu unterscheiden. Im 
folgenden sollen die Staatswissenschaften nur in dieser engeren 
Bedeutung genommen werden. 
Da aber Staats- und Rechtswissenschaft in engem syste- 
matischem . Zusammenhang miteinander stehen, so gibt es Dis- 
ziplinen, die beiden zugerechnet werden müssen, nämlich jene, 
die sich mit den rechtlichen Eigenschaften und Verhältnissen des 
Staates beschäftigen, also aus dem Umkreis der Lehren des 
öffentlichen Rechtes die des Staats-, Verwaltungs- und Völker- 
rechts. Sie sind sowohl Wissenschaften vom Staate als vom 
Rechte. Die Bedeutung dieses inneren Zusammenhangs von 
Rechts- und ‚Staatswissenschaft wird an anderer Stelle noch ein- 
gehender zu erörtern sein. 
Die Wissenschaften zerfallen in beschreibende oder erzählende 
(deskriptive), erklärende (theoretische) und angewandte (prak- 
tische). Die ersten wollen die Erscheinungen feststellen und 
ordnen, die zweiten Regeln ihres Zusammenhanges aufweisen, die 
dritten ihre Verwendbarkeit für praktische Zwecke lehren. 
Eine scharfe Grenzlinie zwischen beschreibender und er- 
klärender Wissenschaft läßt sich nicht leicht ziehen, namentlich 
nicht auf dem Boden der Sozialwissenschaften. Selbst für die 
Naturwissenschaft ist behauptet worden, daß Erklärung einer 
Naturerscheinung nichts anderes alsihre vollkommene Beschreibung 
  
1) Auch im Deutschen kann man Staatswissenschaft im Singular 
und im Plural, im letzteren die einzelnen Disziplinen, im ersteren deren 
Gesamtheit bezeichnend, gebrauchen.
	        
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