Full text: Allgemeine Staatslehre

360 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
wo dies der Natur der Sache nach nicht möglich ist, durch 
Erhebung des Faktischen zum Normativen stattfindet. Daher 
sind Revolutionen und Verfassungsbrüche stets die Ausgangs- 
punkte neuer Rechtsbildungen. Aber selbst während der größten 
Wirren kann nur ein Teil der staatlichen Rechtsordnung unter- 
brochen oder ganz vernichtet werden. Der weitaus größte Teil 
der gesetzlichen Institutionen funktioniert auch in solchen Fällen 
weiter. Völlige Anarchie ist bei entwickelter Kultur ein Unding. 
In Frankreich hat man sogar zum Zwecke der Rechtskontinuität 
eine gemeinsame Kategorie für die verschiedenen Arten legitimer 
und revolutionärer Machthaber geschaffen. König, Kaiser, Prä- 
sident werden unter der Bezeichnung chef de l’Etat zusammen- 
gefaßt, so daß jeder auf einem neuen Titel beruhende Macht- 
haber sofort in den ganzen gesetzlichen Wirkungskreis seines 
Vorgängers, abgesehen natürlich von den neuen verfassungs- 
rechtlichen Unterschieden, eintritt. 
  
Vorstehende Ausführungen lehren uns die Grenzen juristi- 
scher Erforschung des Staatsrechtes erkennen. Diese reicht so 
weit, als sich die Domäne des Richters erstreckt. Alles Recht 
ist praktischer Natur und muß sich irgendwie im Leben be- 
währen und durchsetzen können. 
Unter dem Richter ist aber hier jede streitschlichtende 
Instanz zu verstehen, sei es der ordentliche Richter, sei es ein 
außerordentlicher Staatsgerichtshof oder ein Schiedsgericht. Auch 
wo parlamentarische Kammern in rechtlich nicht weiter kon- 
trollierbarer Weise über Rechtsfragen urteilen, wie z. B. bei 
Wahlprüfungen oder bei Handhabung der parlamentarischen Dis- 
ziplin, ist der Richter vorhanden. Anders dort, wo nicht nach 
Rechtsgrundsätzen verfahren werden muß, sondern die Zuständig- 
keiten der Staatsorgane ihre Schranken nur an ihrer gegenseitigen 
Macht finden. Es bedarf kaum der Bemerkung, daß dies nur 
bei den obersten Staatsorganen der Fall sein kann. 
Man hat oft den Satz aufgestellt, daß die wahre Verfassung 
eines Staates im Gegensatz zur geschriebenen auf dem gegen- 
seitigen Machtverhältnis der einzelnen staatlichen Faktoren be- 
ruht. Dieser allgemeine Satz ist richtig und unrichtig, je nach 
der Auffassung, die man vom Wesen der Macht hat.
	        
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