Elftes Kapitel. Staat und Recht. 361
Diese Macht ist nicht die physische Macht. Wir sehen Jahr-
hunderte hindurch kleine Minoritäten unangefochten über die
große Masse herrschen. Auch nicht die wirtschaftliche Macht.
Der Einfluß der Arbeiterklasse auf das staatliche Leben Eng-
lands ist trotz ihrer großen Zahl und Bedeutung sehr gering. Die
Sozialisten sind dort im Parlament so gut wie unvertreten. Un-
gleich den kontinentalen Staaten hat England trotz der gewal-
tigsten Umwälzung seiner staatlichen Organisation im Laufe des
19. Jahrhunderts keineswegs eine dementsprechende Zurück-
drängung der bis dahin führenden Gesellschaitsklassen gesehen.
Diese Macht ist zum Teil die ethisch-historische Macht.
Das durch Sitte und Herkommen gefestigte Ansehen einzelner
oder bestimmter Stände und Klassen kommt auch in der staat-
lichen Organisation, in der Festigkeit, die bestimmten staatlichen
Einrichtungen zukommt, zum Ausdruck. Die Stärke des preußı-
schen und die Schwäche des belgischen Königtums beruhen
keineswegs auf dem Buchstaben der Verfassung, sondern auf
den voneinander so verschiedenen geschichtlichen Grundlagen
beider Monarchien.
Am wichtigsten aber ist für das gegenseitige Verhältnis der
obersten Staatsorgane die rechtliche Macht, die ihnen zu-
kommt. Das Wesen dieser rechtlichen Macht bedarf näherer
Erläuterung.
Jedes Recht gewährt dem damit Beliehenen ein Stück
sozialer Macht, d. h. die Möglichkeit, auf die Lebensführung
anderer Menschen einzuwirken. Ob diese Macht und zu welchen
Zwecken sie gebraucht wird, kann das Recht im großen Umfang
überhaupt nicht bestimmen, vielmehr treten hier die von der
Rechtsordnung eingeengten, aber nicht geleiteten individuellen
Kräfte mit ins Spiel.
Daß solche rechtliche Macht das Leben der Gesellschaft
im höchsten Maße beeinflußt, bedarf an dieser Stelle keiner
näheren Ausführung. Wird doch durch sie das Recht zum Re-
gulator aller sich ununterbrochen abspielenden sozialen Kämpfe.
Aber auch für das Leben des Staates ist die rechtliche
Macht von der höchsten Bedeutung. Auch das öffentliche Recht
gewährt jedem Rechtsträger ein gewisses Maß von Macht, das
er nach Gutdünken in seinem Interesse verwenden kann. Da-
durch werden die öffentlichen Rechtsträger zu Trägern staat-