362 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates.
licher Macht. Das politische Leben eines Volkes ruht nicht zum
geringsten auf der Verteilung der öffentlichen Macht.
Das gilt auch von den bestimmten staatlichen Organen zu-
gewiesenen Zuständigkeiten. Sie begründen nicht nur Pflichten,
sondern regeln auch notwendigerweise die rechtliche Macht der
Organträger. Am wenigsten zeigt sich das bei den untergeordneten
Organen, wo sie regelmäßig nur so weit reicht, als diese nach
freiem, unkontrolliertem Ermessen zu handeln imstande sind.
Anders aber bei den höchsten Staatsorganen, deren Stellung
überhaupt nur in der Form von Machtzuteilungen geregelt werden
kann.
Solcher Macht sind zwar verfassungsmäßige Schranken ge-
setzt. Innerhalb dieser Schranken aber kann die Macht frei
schalten: sofern nicht in der Rechtsordnung selbst Gewähr ge-
boten ist dafür, daß diese Macht sich stets nur in bestimmter
Weise betätige, vermag niemand die Richtung festzustellen, in
welcher die Macht wirkt, als der Machtträger selbst. Die eng-
lische Lehre von den „checks and balances‘“, die französische
von der Gewaltenteilung, die deutsche vom Rechtsstaat, sie alle
haben den letzten Zweck, die nun einmal nicht zu beseitigende
Eigenmacht der’ obersten Staatsorgane in feste Schranken zu
bannen.
Die Betätigung der rechtlichen Macht kann aber Zustände
schaffen, die von der geschriebenen oder ungeschriebenen Norm
der Verfassungen und Gesetze abweichen. Solchenfalls kann zwar
ein logisches Urteil über deren Nichtübereinstimmung mit der
Norm gefällt werden, aber kein rechtliches, weil eben jeder
wie immer geartete Richter mangelt und mangeln muß. Zu einem
rechtswidrigen Zustand wird ein also geschaffener erst dann,
wenn ein Staatsorgan die ihm ausdrücklich gesetzten rechtlichen
Schranken derart überschreitet, daß es das gesetzliche Funktio-
nieren anderer Organe überhaupt verhindert; für diese Fälle ist
aber auch die Möglichkeit eines Rechtsspruches vorhanden. Sollte
aber im konkreten Rechte eine streitschlichtende Instanz nicht
gegeben sein, dann können die faktischen Machtverhältnisse
zwischen den Organen daraus rechtswidrige Zustände schaffen,
die den Anstoß zu einer Rechtsbildung geben können. Neues
Recht entsteht ja nicht nur auf rechtmäßigem, sondern auch auf
rechtswidrigem Wege. Das hervorragendste Beispiel hierfür sind
die formell unanfechtbaren, materiell verfassungswidrigen Ge-