Elftes Kapitel. Staat und Recht. 363
setze. Fehlen nämlich schrankenziehenden Rechtssätzen irgend-
welche praktische Garantien, dann kann die dadurch gewährte
rechtswidrige Macht tatsächlich dieselbe Bedeutung haben wie
die rechtliche Macht. Die Verfassung eines Staates befindet sich
sodann im labilen Zustande, und es hängt ganz von den kon-
kreten sozialen Verhältnissen ab, ob das Gleichgewicht erhalten
bleibt oder eine Änderung erfolgt, nicht minder die Richtung,
in der solche Änderung sich bewegt.
Die rechtswidrigen Zustände können vorübergehend sein, so
daß neues Recht aus ihnen nicht hervorgeht. Ein interessantes
Beispiel dieser Art aus der neuesten Geschichte ist die durch
gesetzwidrige Mittel bewirkte parlamentarische Obstruktion!).
Neues Recht wird durch verfassungsmäßig gewährte, aber
rechtswidrig gebrauchte Macht namentlich dann geschaffen, wenn
Staatsorgane unbeschränkt über ihre Zuständigkeit urteilen
können.
Das findet dort statt, wo zwar Verfassungs- und einfache
Gesetze rechtlich unterschieden, jedoch verfassungs- und gesetz-
gebende Gewalt in ihren Organen dieselben sind, oder wo keine
richterliche Instanz über die Einhaltung der Rechtsschranken
zwischen verfassungs- und gesetzgebenden Organen entscheiden
kann. Hier findet die Einhaltung solcher Schranken in dem
normal gestimmten Willen der betreffenden Organe ihre Gewähr,
und solcher Wille wird in der Regel vorhanden sein, insofern
die sozialen Kräfte, die auf die Staatstätigkeit wirken, ihm
günstig sind.
Das ist ferner der Fall, wenn ein einziges Organ un-
beschränkt über seine Zuständigkeit entscheiden kann. Wenn
ein oberstes Gericht seine gesetzlichen Schranken überschreitet,
so ist der Gesetzgeber noch immer in der Lage, solchem Be-
ginnen gegenüber stärkere Schranken aufzurichten. Die recht-
lichen Garantien gegen rechtswidrig gebrauchte, rechtliche Macht
unumschränkter Monarchen, Parlamente, Volksgemeinden können
nur in deren eigenem normmäßig gestimmten Willen liegen.
Normmäßigkeit und Normwidrigkeit sind dann ebenfalls abhängig
von den sozialen Kräften, welche die Rechtsordnung tragen und
der Stärke des Widerstandes, der von den Machthabern jenen
2) Vgl. hierzu G.Jellinek Ausgewählte Schriften und Reden Il
1911 8.419 ff.; Verfassungsänderung und Verfassungswandlung 1906 S. 55 ££.