Full text: Allgemeine Staatslehre

372 Zweites Buch. Allgemeine Soziallehre des Staates. 
kann mit Sicherheit behauptet werden, daß im "modernen Staate 
die Überzeugung von der Bindung des Staates durch sein Recht 
in stetig wachsendem Maße hervortritt. Dies läßt sich klar an 
einer wichtigen Erscheinung nachweisen, die geraume Zeit hin- 
durch geleugnet oder doch mit den Mitteln juristischer Erkenntnis 
nicht erfaßt werden konnte und daher lange nur naturrechtliche 
Erklärungsversuche erzeugte. Ausgangspunkt dieser nachweis- 
baren Entwicklung ist der von den Absolutisten energisch ver- 
tretene Satz, daß jeder Akt der höchsten Staatsgewalt seinem 
Wesen nach rechtmäßig sei, so daß sie selbst niemals ein Un- 
recht begehen könne. Ihm entsprach die Praxis, und zwar nicht 
nur in den absoluten Monarchien. Höchst bezeichnend für die 
ursprüngliche Anschauung von der Schrankenlosigkeit der Staats- 
gewalt ist die englische Institution der bill of attainder und der 
bill of pain and penalties!), wie sie im 17. und 18. Jahrhundert 
häufig zur Anwendung kam. Gelang es in politisch bedeutsamen 
Fällen nicht, eine mißliebige Person im ordentlichen Rechtsweg 
zu verurteilen, so passierte — pro re nata, wie die englischen 
Juristen sich ausdrücken — eine Strafbill, die oft zugleich das 
zu bestrafende Verbrechen schuf, das Parlament und wurde 
hierauf, mit der königlichen Sanktion versehen, zur Ausführung 
gebracht?2). Häufig wurde Jer zu Verurteilende nicht einmal 
  
1) Die erste verhängte Todes-, die zweite eine geringere Strafe, 
vgl. den Artikel „bill of pains and penalties“ in Whartons Law- 
Lexicon, 10th ed. 1902 p. 105. Näheres über diese Gesetze bei Black- 
stone Commentaries IV p.450ff.; Fischel Die Verfassung Englands 
2.Aufl. 1864 S.458ff. u. H.Cox The Institutions of the English 
Government 1863 p. 227ff., 465 ff. 
2) Der berühmteste Fall einer bill of attainder ist der, durch welche 
der Earl of Strafford 1640, nachdem die Gemeinen die gegen ihn er- 
hobene Strafanklage zurückgezogen hatten, zum Tode verurteilt wurde. 
Der letzte Versuch einer bill of pain and penalties war gegen die 
Königin Karoline, die Gemahlin Georgs IV. (1820), aus Anlaß von dessen 
Ehebruchsklage, gerichtet. Sie wurde aber, nachdem sie das zuerst mit 
ıhr befaßte Oberhaus bereits passiert hatte, zurückgezogen, ehe das 
Unterhaus in die Lage kam, sie in Verhandlung zu nehmen. — Über die 
Frage nach den Schranken der höchsten Staatsgewalt handelt eingehend 
Thoma im Jahrb.d.ö.R. IV 1910 S.202£. Thoma leugnet die Rechts- 
widrigkeit einer bill of attainder nach heutigem Rechte und damit ihre 
Ungültigkeit. Es wird darauf ankommen, ob eine Strafbill heute ge- 
fügıge Richter und Vollstrecker fände oder nıcht; man denke vergleichs- 
weise an die Freisprechung des Dichters Gottfried Kinkel (Carl Schurz
	        
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