Full text: Allgemeine Staatslehre

378 Zweites Buch, Allgemeine Soziallehre des Staates. 
Die Lücken jedoch, die bereits das Staatsrecht aufgewiesen 
hat, sind dem Völkerrechte in noch viel größerem Umfange zu 
eigen, weil das System des Völkerrechtes noch viel weniger 
der Geschlossenheit fähig ist als das des Staatsrechtes. \Venn 
jedes Rechtsgebiet Teile hat, die auf Kompromissen streitender 
Mächte beruhen, so hat gerade die Fortbildung des Völkerrechtes 
zur Voraussetzung die Möglichkeit eines Widerstreites der Staaten, 
als dessen Resultat neues Recht erscheint. Die durch Rechts- 
sätze nur in geringem Maße einschränkbare auswärtige Politik 
bezeichnet das weite Gebiet, auf dem die faktische Macht ent- 
scheidet und die Interessen der verschiedenen Staaten Kämpfe 
aller Art, nicht etwa bloß kriegerische, führen, miteinander 
Waffenstillstände eingehen, untereinander sich auf kürzere oder 
längere Dauer verbinden. Aber nicht nur die wechseinden Inter- 
essen des Tages, auch die Entwicklungsbedingungen der Staaten 
und Völker verlangen es, daß dem Kampfe neuer Ideen und 
neuer politischer Gestaltungen um Verwirklichung und Dasein 
Raum gelassen werde. Eine lückenlose, jeden Streit durch be- 
reitstehende Rechtsregeln entscheidende zwischen- oder gar 
überstaatliche Ordnung würde bei der heutigen Weltlage und 
in absehbaren Zeiten das Ungesunde, das Veraltete und Überlebte 
in der Staatenwelt konservieren und damit jeden gedeihlichen 
Fortschritt unmöglich machen. Man denke nur an die großen 
Kriege in der zweiten Hälfte des 19. Jahrhunderts. Wären diese 
geschichtlichen Kämpfe, für deren Beurteilung kein Rechtssatz 
vorhanden war, durch irgendeine Rechtsnorm und irgendeinen 
Richter zu schlichten gewesen, so hätte der Spruch nur zugunsten 
des Bestehenden als des Rechtmäßigen ausfallen können, und 
Deutschland und Italien wären geographische Begriffe geblieben, 
die neuen Staaten der Balkanhalbinsel wären weiterhin türkische 
Provinzen, die spanische Mißwirtschaft auf Kuba und den Phi- 
lippinen wäre erhalten geblieben!!) 
Wenn nun aber auch das Völkerrecht formell auf dem Willen 
der Einzelstaaten ruht und von ihm seine rechtliche Sanktion 
erhält, so entspricht es doch materiell einem Etwas, das über 
  
nächst sein Dasein eingehender begründen. Vgl. gegen Triepel auch die 
kritischen Ausführungen von E.Kaufmann Das Wesen des Völker- 
rechts usw. 1911 S. 168, 160ff., ferner unten S. 479 N. 1. 
1) Vgl. auch G.Jellinek, Die Zukunft des Krieges (Ausg. Schriften 
und Reden II 1911) S. 538 ff.
	        
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