Full text: Allgemeine Staatslehre

Elftes Kapitel. Staat und Recht. 379 
den Einzelstaat hinausgeht. An diesem Punkte zeigt sich die 
Verbindung von Gesellschaftslehre und Völkerrecht. Da, wie oben 
näher ausgeführt, die gesellschaftlichen Interessen vielfach weit 
über den Einzelstaat hinausreichen und die Staaten selbst als 
soziale Bildungen Gesellschaftsgruppen bilden, so wirkt die Ge- 
samtheit dieser internationalen Gesellschaftsverhältnisse den 
wesentlichen Inhalt des internationalen Rechtes aus. Die 'natio- 
nalen oder einzelstaatlichen Gegenströmungen gegen die ıinter- 
nationale Gesellschaft sind aber so stark, daß sie nur ein Neben- 
einanderbestehen der Staaten, keine Organisation der Staaten- 
gemeinschaft hervorgerufen haben, von Gelegenheitsorganisationen 
und engeren Staatenverbindungen innerhalb der umfassenden Ge- 
meinschaft abgesehen. Die Staatengemeinschaft ist daher rein 
anarchıscher Natur, und das Völkerrecht, weil einer nicht- 
organisierten und daher keine Herrschermacht besitzenden 
Autorität entspringend, kann füglich als ein anarchisches 
Recht bezeichnet werden, was zugleich seine Unvollkommenheiten 
und Mängel erklärt. 
Der klare Blick in die Zukunft ist uns verwehrt. Über- 
blicken wir aber die gewaltigen Fortschritte, die dieses anarchische 
Recht in der neuesten Zeit gemacht hat, dann scheint die Ent- 
wicklung dennoch dem für uns allerdings in unendlicher Ferne 
liegenden, ın der Realität der Dinge vielleicht niemals ganz 
zu erreichenden Ziele zuzustreben, auf das Kant hingedeutet 
hat: „Das größte Problem für die Menschengattung, zu deren 
Auflösung die Natur ihn zwingt, ist die Erreichung einer all- 
gemeinen, das Recht verwaltenden bürgerlichen Gesellschaft‘). 
  
1) Idee zu einer allgemeinen Geschichte in weltbürgerlicher Absicht. 
WW., herausgegeben von Rosenkranz, VII S. 323.
	        
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