Zwölftes Kapitel. Die Gliederung des öffentlichen Rechtes. 387
Staatsgewalt ist daher nicht Gewalt schlechthin, sondern
innerhalb rechtlicher Schranken geübte Gewalt und damit recht-
liche Gewalt. Damit sind alle staatlichen Akte rechtlicher
Wertung unterworfen. Nur da, wo außerordentliche Verhältnisse
den Rechtszusammenhang selbst zerreißen oder aus Rechtsnormen
eine Entscheidung konkreter Fälle nicht zu finden ist, tritt das
Faktische an Stelle des Rechtlichen, um sodann selbst aber die
Grundlage für die Bildung neuen Rechtes zu werden.
Die Einschränkung der staatlichen Herrschermacht erfolgt
nach außen hin durch das Völkerrecht. Völkerrecht ist aus-
schließlich das Recht zwischen Staaten, soweit sie voneinander
unabhängig sind!). Alle völkerrechtlichen Handlungen sind
nämlich nur durch Akte des Imperiums möglich. So liegt z. B. in
jedem Staatsvertrag, der zu Leistungen verpflichtet, eine Ver-
pflichtung der Herrschergewalt selbst, die nur durch einen Akt
des Herrschers vorgenommen werden kann. Denn der Staat
disponiert, das begrenzte Gebiet seiner. Privatwirtschaft aus-
genommen, über alle seine Kräfte nur vermittelst seiner Herr-
schergewalt und kann daher nur durch diese Ansprüche erfüllen,
die nicht rein privatrechtlicher Art sind. Selbst die kriegerischen
Aktıonen des Staates sind rechtlicher Wertung deshalb fähig,
weil das im Kriege sichtbar zutage tretende Imperium heute
nicht mehr schrankenlos geübte, sondern rechtlich begrenzte Ge-
walt ist.
Nach innen aber erfolgt die Einschränkung der Staatsgewalt
durch das Staatsrecht im weiteren Sinne. Die Organisation der
Staaten beruht auf Rechtssätzen. Sie bezeichnen einmal die
Arten der Organe sowie ihre Berufungsordnung, sodann aber die
Zuständigkeit der Organe. Mit dieser Zuständigkeit ist die Ab-
grenzung der staatlichen Tätigkeit von der individuellen ver-
bunden. Recht und Pflicht der Subjizierten gegenüber der
Staatsgewalt ist der zweite Hauptgegenstand des Staatsrechtes.
Das Staatsrecht im weiteren Sinne umfaßt daher die Rechtssätze
1) Niemals zwischen Individuen; vgl. G. Jellinek System S. 327 ff.
Die von W.Kaufmann, Die Rechtskraft des internationalen Rechtes
1899 S.1ff£., entwickelte, u.a. auch von Kohler, DJZ. 1913 Sp. 117,
vertretene Lehre, die wiederum die Individuen zu internationalen Rechts-
subjekten erheben will, entbehrt der gründlichen theoretischen Wider-
legung der herrschenden Lehre, die nur durch den Nachweis der Existenz
der civitas maxima geführt werden könnte.
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