Full text: Allgemeine Staatslehre

390 Drittes Buch. Allgemeine Staatsrechtslehre. 
Eine scharfe Scheidelinie zwischen Staats- und Verwaltungs- 
recht. läßt sich ebensowenig ziehen wie zwischen Staats- und 
Justizrecht. Der Unterschied beider ist ein quantitativer, kein 
qualitativer. Das Verwaltungsrecht umfaßt die Lehre von dem 
die Verwaltung beherrschenden objektiven Rechte, von den 
Rechtsverhältnissen der Verwaltung und von den gegenseitigen 
Rechten und Pflichten des verwaltenden Staates und der Sub- 
jizierten!). Es läßt sich aber keine vollkommene Untersuchung 
des Staatsrechtes denken, die von diesen Materien gänz- 
lich abstrahierte. Eine jede Darstellung des Rechtes irgendeines 
Staates muß die Lehre von der Verwaltungsorganisation, den 
Verwaltungsbeamten, dem Verhältnis der Verwaltung zu Gesetz 
und Verordnung, der rechtlichen Natur der Verwaltungsakte er- 
örtern. Dem Verwaltungsrechte ist daher die detaillierte Unter- 
suchung und Darstellung gewisser Partien des Staatsrechts ım 
weiteren Sinne zuzuweisen. Die Lehre von der Justizorganisation 
und Justizverwaltung wird zudem aus praktischen Gründen in 
dem Justizrecht abzuhandeln sein?). 
Was nach Abzug von Justiz- und Verwaltungsrecht übrig 
bleibt, ist das Staatsrecht im engeren Sinne. Es ist nach dem 
Vorgange der Franzosen, die dem ‚droit administratif‘ das ‚droit 
constitutionnel‘‘ gegenüberstellen, auch als Verfassungsrecht be- 
zeichnet worden. Das ist jedoch ein irreführender, das Wesen 
der Sache nicht treffender Ausdruck. Mag man das Wort Ver- 
fassung nun in materieller oder formeller Bedeutung nehmen, 
so sind in dem also verengten Staatsrecht eine Menge von 
Materien zu erörtern, die mit der Verfassung nichts oder nur 
wenig zu tun haben. So z. B. die Lehre von der Sonderstellung 
der Mitglieder der Dynastien, von der Ausbildung der parlamen- 
tarıschen Geschäftsordnung durch die Kammern, von den öffent- 
  
1912S.207 ff. In der 7. Auflage der Introduction, 1908 p. IX £f., 324 £f., 353, 
hat denn Dicey seine früheren Behauptungen nunmehr selbst wesentlich 
eingeschränkt. Über den ganzen Streitpunkt außer Koellreutter Hatschek 
Englisches Staatsrecht II 1906 S. 649 ff. 
1) Vgl. jetzt O.Maver I S.18ff, der aber in der Forderung der 
Verselbständigung des Verwaltungsrechts zu weit geht, wie ganze staats- 
rechtlichen Untersuchungen gewidmete Partien seines Werkes beweisen. 
S. auch meine Besprechung Mayers im Verwaltungsarchiv V (1897) 
S. 104 ff. 
2) And. Ans. Spiegel a.a.0. S.70.
	        
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