Full text: Allgemeine Staatslehre

Zwölftes Kapitel. Die Gliederung des öffentlichen Rechtes. 391 
lich-rechtlichen Ansprüchen des Beamten an den Staat, von der 
Art der staatlichen Kontrolle der Kommunalverwaltung, von der 
Ausübung der staatlichen Kirchenhoheit. 
Zum Staatsrecht zählt auch die Lehre von den öffentlichen 
Verbändent!). Im Zusammenhange mit der Lehre vom Sozialrechte 
als dem Gegenstücke des Privatrechts ist auch die Theorie vom 
Genossenschaftsrechte aufgestellt worden als dem Oberbegriffe, 
unter den das gesamte Staatsrecht zu subsumieren wäre. Wenn 
nun auch unleugbar alle Verbände bis zum Staate hinauf in 
ihrer Struktur bedeutsame Analogien zeigen, so ist dennoch der 
Staat nicht ein Verband unter vielen, sondern der alles beherr- 
schende Verband. Wenigstens war es zu allen Zeiten so, in 
denen die Erscheinung des Staates zu klarem und scharfem 
Ausdruck gekommen ıst: in der antıken Welt und seit der Zeit, 
wo der moderne Staat sich zur siegenden Macht erhob, ist er 
nicht eines unter vielen gleichartigen in ihm enthaltenen und 
neben ihm stehenden anderen Gemeinwesen, sondern er ist einzig 
in seiner Art. Alle anderen Verbände nicht-staatlichen Wesens 
sind mehr oder weniger von der staatlichen Organisation in 
ihrer Bildung beeinflußt. Nicht Verein und Gemeinde sind vor- 
bildlich für den Staat, sondern umgekehrt, der Staat ist vor- 
bildlich für deren Organisation, die er außerdem durch Gesetze 
ganz oder in ihren Grundzügen vorschreiben kann?). 
Die Verbände teilen sich in private und öffentliche. Die 
ersteren sind Produkte privatrechtlicher Rechtshandlungen und 
teilen den Zweck des Privatrechts, überwiegend individuellen 
Interessen dienstbar zu sein. Nicht nur durch individuelle, son- 
dern auch durch kollektive, auf dem Wege der Assoziation sich 
äußernde Tat können private Interessen befriedigt werden. Die 
innere Rechtsordnung solcher Verbände ist daher dem Privatrecht 
keineswegs entrückt. Zudem sind die Mittel, durch welche sich 
diese Verbände die Erfüllung ihrer Rechtsordnung garantieren, 
nicht unterschieden von denen, welche dem Individuum zum 
Zwecke des Schutzes seiner Privatrechtssphäre zur Verfügung 
stehen. Trotzdem die Stellung der privaten Verbände zu ihren 
Mitgliedern und die Mitgliedschaftsrechte dieser einen anderen 
  
1) Vgl. mein System Kap. XV, XVII. Ferner O.Mayer II S. 366 ff. 
2) So mußte erst der Rechtsstaat da sein, ehe der Gedanke an 
eine „Rechtsgemeinde“ (Wittmayer Eigenwirtschaft d. Gemeinden 
1910 S. 198) aufkommen konnte.
	        
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