Dreizehntes Kapitel.
Die rechtliche Stellung der Elemente des Staates.
1. Das Staatsgebiet').
Das Land, aüf welchem der staatliche Verband sıch erhebt,
bezeichnet seiner rechtlichen Seite nach den Raum?), auf dem
die Staatsgewalt ihre spezifische Tätigkeit, die des Herrschens,
entfalten kann. In diesem rechtlichen Sinne wird das Land als
Gebiet bezeichnet. Die rechtliche Bedeutung des Gebietes äußert
sich in doppelter Weise: negativ dadurch, daß jeder anderen,
dem Staate nicht unterworfenen Macht es untersagt ist, ohne
ausdrückliche Erlaubnis von seiten des Staates Herrschaft zu
üben; positiv dadurch, daß alle auf dem Gebiete befindlichen
Personen der Staatsherrschaft unterworfen sind). Die dem
1) Aus der neueren Literatur über dieses Thema sind hervorzuheben:
Fricker Vom Staatsgebiet, Tübinger Universitätsprogramm, 1867; der-
selbe Gebiet und Gebietshoheit in den Festgaben für Albert Schäffle
1901 S. 3-99; Gerber Grundzüge S.65f£.; Laband]| S. 190#.;
G.Meyer StR. 874; Rosin Das Recht der öffentlichen Genossenschaft
1886 S.44ff.;, Seydel Bayer. Staatsrecht 2. Aufl. I S.334ff.; Preuß
Gemeinde S. 263ff.; Heimburger Der Erwerb der Gebietshoheit I 1858
S.26ff.; Curtius Über Staatsgebiet und Staatsangehörigkeit, Archiv
£.öff. Recht IX S.1ff.; Heilborn Das Svstem des Völkerrechts, ent-
wickelt aus dem völkerrechtlichen Begriffe 1896 S.5ff.;, Zitelmann
Internationales Privatrecht I 1897 S.90ff.; Bansi Die Gebietshoheit, als
rein staatsrechtlicher Begriff durchgeführt, Hirths Annalen 1889 S. 641 ff.;
Rehm Allgemeine Staatslebre S.20,36f.;, Seidler Jur. Kriterium
S.59ff.; Radnitzky Die rechtliche Natur des Staatsgebietes (Arch.
f.öff.R. XX 1906 S. 313 ff); derselbe Zur Lehre von der Gebietshoheit
und der Exterritorialität (Arch.d.ö.R. XXVIII 1912 S. 454 £f.); E.Kauf-
mann Auswärtige Gewalt und Kolonialgewalt in den Vereinigten Staaien
von Amerika 1908 S.38ff., 99£f.; Fr. W.Jerusalem Grundsätze des
französischen Kolonialrechts 1909 S. 60ff.; Otto Mayer Das Staatsrecht
des Königreichs Sachsen 1909 S.17£.; Duguit Trait& I 1911 p. 94ff.
2) Oder, wie es Zitelmann, Int. Pr.R. S.91, anschaulich nennt,
den „Schauplatz der Herrschaft“.
3) Daher sind die Kirchen heute niemals Gebietskörperschaften.
Wenn Rehm, Staatslehre S. 36, den gebietskörperschaftlichen Charakter