Full text: Allgemeine Staatslehre

12 Erstes Buch. Einleitende Untersuchungen. 
stellung der Staatslehre nicht stattfinden. Wohl aber ist die Er- 
kenntnis des inneren Zusammenhanges beider die gesamte Staats- 
lehre darstellenden Disziplinen berufen, einem zwiefachen, folgen- 
schweren Irrtum vorzubeugen: dem Glauben, daß die einzige 
richtige Erklärungsart des Staates die soziologische, historische, 
politische, kurz: die nicht-juristische sei, und der entgegengesetzten 
Überzeugung, daß der Jurist allein dazu berufen sei, mit seinen 
Forschungsmitteln alle Rätsel zu lösen, die mit den staatlichen 
Phänomenen verknüpft sind). 
Aber auch für die ersprießliche Untersuchung der staatsrecht- 
lichen Probleme ist die Erkenntnis des Zusammenhanges von 
sozialer Staatslehre und Staatsrechtslehre von der höchsten Be- 
deutung. Eine umfassende Staatslehre ist die Grundlage aller 
theoretischen Erkenntnis vom Staate. Alle Untersuchungen, die 
nichi auf diesem umfassenden Fundament aufgeführt sind, führen 
notwendig zu schiefen und einseitigen Resultaten. \enn daher 
auch die Staatsrechtslehre die rechtliche Seite des Staates isoliert, 
um zu deren gründlicher Erkenntnis zu gelangen, so muß sie 
doch von Prinzipien ausgehen, die einer allseitigen Erkenntnis 
des Staates entsprungen sind. In den Svstemen des Staatsrechts 
ist cs bis auf den heutigen Tag die Regel, allgemeine Lehren 
vom Staate an die Spitze der Untersuchung zu stellen, die, nach 
Art von Dogmen behauptet, uns nicht verraten, woher sie kommen, 
die aber um so bedeutsamer sind, als aus ihnen die wichtigsten 
Schlüsse gezogen werden. Bei dem überwiegend deduktiven 
Charakter der juristischen Untersuchungen sind in vielen Fällen 
die Resultate durch jene dogmatischen Sätze bereits a priori 
festgestellt. Alles Schiefe, Einseitige, Widerspruchsvolle ın den 
herrschenden staatsrechtlichen Anschauungen ist nicht zum ge- 
ringsten Teile auf ıhre unrichtige oder ungenügende Fundierung, 
auf bestimmte Sätze der Staatslehre zurückzuführen. 
  
ı) Von einer juristischen Methode der Staatswissenschaft spricht 
Wundt, Logik, 3. Aufl. III 1908 S.526ff, ebenso neuestens Des- 
landres, La crise de la science politique et le probleme de la me£thode. 
Parıs 1902, mit ungenügender Kenntnis der Stellung der heutigen deut- 
schen Staatsrechtslehre zur Politik. Die Identifizierung von Staatswissen- 
schaft und Staatsrecht war einer der hervorragendsten Irrtümer vieler 
Naturtechtsiehrer. Heute aber gibt es keinen Juristen, der die Gesamtheit 
der staatlichen Erscheinungen für juristische hielte: mindestens der 
Gegensatz des Politischen zum Rechtlichen wird von jedem anerkannt.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.