Full text: Allgemeine Staatslehre

Dreizehnies Kapitel. Die rechtl. Stellung d. Elemente des Staates. 421 
Streng zu scheiden auf diesem Gebiete ist aber Rechtsreflex 
von subjektivem Rechte. Strafrecht und Polizei sind bestimmt, 
individuelle Rechtsgüter zu schützen, dennoch begründen sie 
keinen individuellen Anspruch des zu Schützenden. Auch die 
Verwaltungstätigkeit des Staates als im Gcmeinrechte geübt, 
kommt dem Individuum zugute. Was der Staat leistet, leistet 
er um seiner gegenwärtigen oder zukünftigen Mitglieder willen, 
die daher Empfänger seiner Gaben sind, aber nicht immer als 
Berechtigte empfangen. 
Da die Anerkennung der gliedlichen Stellung des Individuums 
in erster Linie die Gewährung dieser Ansprüche in sich schließt, 
so kann dıe Position der Persönlichkeit, aus der sie fließen, 
als der positive Zustand oder die staatliche Mitgliedschaft be- 
zeichnet werden. Diese Ansprüche bezeichnen das gerade Gegen- 
teil der vorerwähnten: nicht negative Freiheit vom Staate, sondern 
positive Staatsleistungen sind ihr Inhalt. Sie bilden gleichsam 
— ım Verein mit jenen Reflexwirkungen — 'die staatliche Gegen- 
leistung für die Opfer, welche das Individuum dem Staate zu 
bringen verpflichtet ist. 
3. Staatlicher Wille ist menschlicher Wille. Der Staat ge- 
winnt nach einer gesetzmäßig bestimmten Ordnung die. seine 
Funktionen zu versehen berufenen individuellen Willen. Das 
kann er in zweifacher Weise tun, durch Verpflichtung und Be- 
rechtigung. Die von ihm zu seinen Zwecken verliehenen Be- 
rechtigungen begründen eine weitere Position der Persönlichkeit. 
Sie erhält dadurch den Anspruch, zur Ausübung staatlicher Tätig- 
keit zugelassen, als Träger einer Organstellung anerkannt zu 
werden. Dabei ist, wie später dargetan werden wird, individueller 
Anspruch und Organtätigkeit streng zu sondern. Die letztere 
eignet ausschließlich dem Staate, so daß der erstere nur auf 
die Zulassung zur Tätigkeit als Organ gehen kann. Das gilt 
sowohl von allen Ansprüchen auf dauernde Organstellung, als 
auch von Ansprüchen, durch Wahlen an der Bildung von staat- 
lichen Organen teilzunehmen. Auch das Wählen selbst ist Tätıg- 
  
bei usw. Äber sie gewähren nicht einmal dem Verurteilten, geschweige 
iedem Staatsbürger das Recht, an ihnen teilzunehmen. Ebenso ist die 
Armenpflege eine öffentliche Wohltat, die in der Regel den ÜUhnter- 
stützungsbedürftigen keinen Anspruch gewährt. Flußkorrekturen, Assa- 
nierungen von Städten, öffentlich angeordnete Desinfektionen usw. sind 
Wohltaten, deren Folgen der einzelne genießt, aber nicht als ein Recht.
	        
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